Endlich verständlich: TI-Erstattungsvereinbarung – Erstattung der Kosten für Heilberufsausweise (HBA)

August 20, 2021

Die Errichtung und der Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) werden von den Krankenkassen finanziert. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben hierzu die TI-Erstattungsvereinbarung zur Finanzierung der erstmaligen Ausstattungskosten und der laufenden Betriebskosten geschlossen. Dazu zählen auch die HBA der angestellten Apotheker:innen. Das bedeutet, alle Erstattungen  –  auch für die HBA der Angestellten  –  werden von den Apothekeninhaber:innen beantragt und vom DAV-Notdienstfonds an diese ausgezahlt. Die angestellten Apotheker:innen haben keinen eigenen Erstattungsanspruch. Über einen Ausgleich sollten die Arbeitgeber:innen und die Angestellten eine Vereinbarung treffen.

Wichtig zum Verständnis der TI-Erstattungsvereinbarung ist sich klar zu machen, dass die Erstattungen an die Leistungserbringer, also an die Apotheken, die Arztpraxen etc., gezahlt werden. Zur Ausstattung der Apotheke gehören nach § 2 e) TI-Erstattungsvereinbarung auch die HBA der angestellten Apotheker:innen und der Pharmazieingenieure.

Beim HBA für die angestellten Apotheker:innen fallen somit die Kosten bei den Karteninhaber:innen an, die Erstattung erfolgt aber an den Leistungserbringer „Apotheke“. Daraus folgt, dass Angestellte, die einen HBA beantragen, keinen Erstattungsanspruch haben. Anspruch auf die Pauschale haben ausschließlich Apothekeninhaber:innen; der:die angestellte Apotheker:in kann selbst keine Erstattung beim DAV-Notdienstfonds geltend machen. Die Beantragung des HBA und die damit verbundenen laufenden Kosten der Karteninhaber:innen sind völlig getrennt von der Erstattungsfrage zu betrachten.

Die Kammer erhebt keine Gebühr für die Beantragung des HBA und die Erteilung der Vorgangsnummer, mit der der:die Apotheker:in den Zugang zum Portal des von ihm:ihr ausgewählten Kartenherstellers erhält und diesen mit der Herstellung des HBA beauftragt.

Der:die Apotheker:in schließt mit dem von ihm:ihr ausgewählten Kartenhersteller einen Vertrag über die Herstellung des HBA und dessen laufende Nutzung. Es fallen monatliche Entgelte für den HBA an, mit denen die Leistungen des Kartenherstellers vergütet werden. Die Höhe der Vergütung ist Bestandteil der von den Landesapothekerkammern mit allen Kartenherstellern abgeschlossenen Rahmenverträge und die deshalb alle einheitlich sind. Die an den jeweiligen Kartenhersteller zu entrichtende Gebühr für den HBA beträgt 7,48 EUR netto/Monat = 8,90 EUR brutto/Monat.

Da bei den Apothekeninhaber:innen keine Kosten für den HBA des:der Angestellten anfallen, die Erstattung aber den Apothekeninhaber:innen zufließt, ist es nur recht und billig, dass Apothekeninhaber:innen die erhaltene Erstattung dazu verwenden, den angestellten HBA-Inhaber:innen deren HBA-Kosten zu erstatten. Ein Rechtsanspruch des:der Angestellten auf die Erstattung besteht aber nicht. Über eine Erstattung sollten Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Beantragung und Abrechnung von Erstattungen durch den:die Apothekeninhaber:in über den DAV-Notdienstfonds

Apotheken erhalten die Kosten des HBA für 5 Jahre in Höhe von 449,00 EUR (netto) erstattet. Die Pauschale wird nach der Stichtagsregelung für die Anzahl der am 01.07.2021 angestellten Apotheker:innen gezahlt.

Hierbei handelt es sich um eine reine Betrachtung der „Kopfzahl“ der am 01.07.2021 angestellten Apotheker:innen, nicht um eine individuelle Zuordnung zu den betreffenden Personen. Für die Apotheke ist die HBA-Erstattung damit für 5 Jahre abgegolten und damit „erledigt“, egal welche und wie viele Personen in dem 5-Jahreszeitraum in der Apotheke beschäftigt sein werden. Neueinstellungen, die nach dem 01.07.2021 erfolgen, sind mit Ausnahme von approbierten Berufsanfängern, grundsätzlich nicht förderfähig. Das bedeutet, dass es nachdem 01.07.2021 für Wiedereinsteiger:innen und Apotheker:innen, die aus einem anderen Berufsfeld in eine öffentliche Apotheke wechseln, keine Erstattung gibt.

Im Hinblick auf mögliche Personalabgänge ist daher davon abzuraten, die einmalig erhaltene Erstattung unmittelbar in voller Höhe an die aktuell angestellten Apotheker:innen weiterzuleiten. Sonst kann es in Fällen des Ausscheidens von Angestellten vor Ablauf des 5-jährigen Erstattungszeitraums zu Überzahlungen kommen.

Der gelegentlich zu findende Hinweis, dass auf den Portalen der Kartenhersteller von dem:der Angestellten die Apotheke als abweichende Rechnungsanschrift angegeben werden kann, ist nach unserer Auffassung nicht empfehlenswert. Denn im Fall des Ausscheidens muss der:die ausscheidende Apotheker:in eine Änderung der Rechnungsadresse vornehmen. Dies bietet Konfliktpotential, wenn die Änderung vergessen wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht im Guten erfolgt. Vorzuziehen ist die Zahlung durch den:die Karteninhaber:in an den Kartenhersteller und die (periodische) Erstattung durch den:die Apothekeninhaber:in.

Die Beantragung aller Erstattungen nach der TI-Erstattungsvereinbarung und die Auszahlungen erfolgen über den DAV-Notdienstfonds.

Auf der Webseite des DAV-Notdienstfonds finden Sie alle Informationen und Dokumente. Gut gemacht sind die FAQs zu häufigen Fragestellungen.

In der Anlage 1 zur TI-Erstattungsvereinbarung „Erforderliche Komponenten“ ist in Nr. 4 die Ausstattung mit HBA geregelt. Daraus ergibt sich der Erstattungsanspruch der Apotheke gegenüber der GKV für die HBA der am 01.07.2021 angestellten Apotheker:innen und Pharmazieingenieure.

AK Berlin, den 20.08.2021