Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung endet am 31.12.2020

Dezember 23, 2020

Die Generalzolldirektion hat die ABDA mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 darüber informiert, dass die fiktiven Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nicht verlängert werden und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 enden werden. Dies wird damit begründet, dass mittlerweile wieder ausreichend Desinfektionsmittel auf dem Markt zur Verfügung stehen.

Die von der ABDA angeregte Verlängerung der Maßnahmen zumindest für die Dauer der biozidrechtlichen Ausnahmegenehmigungen bis zum 5. April 2021 wurde leider nicht aufgegriffen.

Für Apotheken, die noch unvergällten Alkohol auf der Basis dieser fiktiven Erlaubnisse vorhalten, wird empfohlen, bis zum 31. Dezember 2020 aus diesen Alkoholbeständen Desinfektionsmittel herzustellen. Der Abverkauf dieser Desinfektionsmittel ist zumindest bis zum Ablauf des 5. Aprils 2021 möglich. Alkoholsteuerrechtlich handelt es sich bei diesen Produkten um steuerfreie Erzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG.

Die Generalzolldirektion verweist darüber hinaus auf die Möglichkeit der Rückgabe

unvergällten Alkohols an ein Steuerlager (zum Beispiel die Rückgabe an den Lieferanten) zur Vermeidung der Steuerentstehung. Die nach § 62 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) erforderliche Genehmigung gilt bis zum 1. März 2021 als erteilt.

Sofern Apotheken über eine Erlaubnis zur Verwendung unvergällten Alkohols zur Herstellung von Arzneimitteln verfügen und diese Bestände befristet zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwenden durften, endet diese Möglichkeit ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Ab diesem Zeitpunkt darf der Alkohol nur noch zur Arzneimittelherstellung verwendet werden.

AK Berlin, 23.12.2020