Ersatzverordnungen für Adrenalin-Autoinjektor Emerade® sind zuzahlungsfrei

Juni 2, 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfarM) hat per Mitteilung vom 26. Mai 2023 (Rote-Hand-Brief) zum Rückruf des Adrenalin-
Autoinjektors Emerade® 300/500 Mikrogramm Injektionslösung in einem Fertigpen informiert. Patienten sind aufgefordert, das Arzneimittel zeitnah auszutauschen, da einige der Fertigpens nicht aktiviert werden konnten oder vorzeitig auslösten. Für Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V müssen Patient:innen keine Zuzahlung zahlen.

Alle Patientinnen und Patienten, denen in den letzten 24 Monaten ein Emerade® Fertigpen verordnet wurde, sind aufgefordert, sich einen alternativen Adrenalin-Autoinjektor von Ihrem Arzt verordnen zu lassen und ihre(n) Emerade® Fertigpen(s) in einer Apotheke zurückzugeben. Um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten nicht zu gefährden, soll die Rückgabe des/der Emerade® Fertigpen(s) in der Apotheke erst nach Erhalt eines alternativen Adrenalin-Autoinjektors erfolgen.

Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V sind zuzahlungsfrei

Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss, sieht § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V vor, dass die erneute Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsfrei ist. Dafür ist eine Kennzeichnung dieser Verordnung notwendig. In der Regel dürfte die Verordnungssoftware der Ärzte dafür Sorge tragen, dass im Falle der Ersatzverordnung die Befreiung von der Zuzahlungspflicht kenntlich gemacht wird.

E-Rezept-Ersatzverordnungen

Auch im Rahmen des E-Rezeptes muss der verordnende Arzt eine Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V ausstellen können.

Der DAV hat dazu in einer Information an die Geschäftsführer der Apothekervereine/ -verbände und der Apothekerkammern wie folgt informiert:

Die Kennzeichnung einer E-Ersatzverordnung wird durch die Apothekensoftware angezeigt. In der Apotheke wiederum muss ebenfalls der Abgabedatensatz entsprechend gekennzeichnet werden. Nach den Vorgaben der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V muss hier zunächst mit einem sog. Zusatzattribut – hier der Schlüssel 8 – dokumentiert werden, dass es sich um eine Ersatzverordnung handelt.

Sollte sich wider Erwarten eine Zuzahlungspflicht aus der Ersatzverordnung ergeben, kann bei der Abgabe mit dem Zusatzattribut 15= “von der Zuzahlungspflicht befreit” mit dem Schlüssel „1“= „ja“ aktiv eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.

AK Berlin, 02.06.2023