Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Mai 25, 2022Am heutigen 25. Mai 2022 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft. Die Geltungsdauer der Impfverordnung, die bislang mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft getreten wäre, wird bis zum 25. November 2022 verlängert (§ 17 ImpfV). Weiterhin werden Zahnarztpraxen als Leistungserbringer hinzugefügt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 9 ImpfV).
Der Impfstoffbezug erfolgt auch durch sie, wie bei den Arztpraxen, über Apotheken. Die erforderlichen Nachweise über die Berechtigung werden sowohl für Vertrags- als auch für Privatzahnarztpraxen von den Landeszahnärztekammern ausgestellt.
Die organisatorischen Vorbereitungen für die Einbindung der Zahnarztpraxen in die gewohnten Abläufe befinden sich kurz vor dem Abschluss, die erste Belieferung mit Impfstoff könnte voraussichtlich nach Pfingsten erfolgen. Über die zu beachtenden Details wird die ABDA in Kürze separat informieren, wir halten Sie über „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.
Die weiteren, sehr umfangreichen Detailänderungen in der Impfverordnung resultieren einerseits aus der jeweiligen Hinzufügung dieser neuen Leistungserbringer. Andererseits sind sie durch Anpassungen an den neuen § 1a ImpfV bedingt, in dem weitere Schutzimpfungsansprüche für ukrainische Flüchtlinge geregelt werden. Diese Schutzimpfungen werden gemäß § 3 Abs. 1a ImpfV durch Impfzentren und mobile Impfteams erbracht.
AK Berlin, 25.05.2022