GKV-SV und DAV vereinbaren „Aussetzung“ der Rabattverträge – Freie Fahrt für schnelle und sichere Arzneimittelversorgung!

April 3, 2020

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apotheker Verband haben am 31.03.2020 neue Regelungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln vereinbart, die es den Apotheken ausdrücklich erlauben, zur Minimierung der Patientenkontakte vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie die übliche Abgabereihenfolge aufgrund der Rabattverträge – zunächst befristet bis zum 30.04.2020 – nicht zu beachten. Die Vereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wegen Covid-19 finden Sie hier.

Hat eine Apotheke ein Rabattarzneimittel nicht vorrätig, darf sie zur schnellen Versorgung des Patienten ein anderes in Wirkstoff, -stärke, Packungsgröße und Darreichungsform gleiches Arzneimittel abgeben, das an Lager ist. Dabei ist trotz der besonderen Bedingungen so wirtschaftlich wie möglich zu versorgen und auch weiterhin neben der pharmazeutischen Eignung auch auf den Preis zu achten. Wie auch bisher sind die Sonder-PZN 02567024 sowie der Faktor 5 oder 6 für eine akute Versorgung auf das Rezept zu drucken.

Der Berliner Apothekerverein hat informiert, er habe mit der AOK Nordost eine noch weitreichendere Vereinbarung getroffen, die es Berliner Apotheken in Ausnahmefällen sogar ermögliche, von den strengen Regeln der Substitutionsausschlussliste sowie eines ärztlichen aut-idem-Verbots abzuweichen, wenn eine Belieferung beispielsweis aufgrund von Lieferengpässen nicht zeitnah möglich ist.

Somit sollte es in den Apotheken nun etwas einfacher und schneller möglich sein, die Bevölkerung trotz Lieferengpässen und Corona-Krise bestmöglich, also auch so „kontaktarm“ wie möglich mit Arzneimitteln zu versorgen und unnötige Wege, auch für Nachlieferungen durch Apothekenbotendienste zu vermeiden.

AK Berlin, den 03.04.2020