Grippeschutzimpfungen in Apotheken (Regelversorgung) – Vertrag und Abrechnung

Oktober 28, 2022

Mit Einführung des § 20c in das Infektionsschutzgesetz wurden Grippeschutzimpfungen in Apotheken in die Regelversorgung überführt (wir berichteten im Kammerrundschreiben 3/2022, S. 26/27). Bereits im September hatten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen auf die Modalitäten zur Durchführung verständigt. Nun liegt der Vertrag vor, der die Details zur Inanspruchnahme, Vergütung, Dokumentation und Abrechnung regelt. Dieser ist rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Den vollständigen Vertragstext finden Sie hier.

Dies sind die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Anspruchsberechtigte: Berechtigt zum Erhalt einer Grippeschutzimpfung sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bei einer Krankenkasse oder einem Kostenträger der privaten Krankenversicherung oder der Bei­hilfe versichert sind. Bei gesetzlich krankenversicherten Personen sind die Festlegungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V zu wahren (siehe Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie). Patient:innen müssen das bestehende Versicherungsverhältnis nachweisen (Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder gegebenenfalls eines anderen von dem jeweiligen Kostenträger ausgestellten gültigen Anspruchsnachweises) und nach umfassender Aufklärung ihre Einwilligung zur Impfung und damit verbundenen Datenerhebung geben.
  • Dokumentation: Die Grippeschutzimpfung muss im Impfausweis oder einer Impfbescheinigung dokumentiert werden.
  • Vergütung: Für jede im Rahmen des Vertrages durchgeführte Grippeschutzimpfung erhält die Apotheke für die Durchführung und Dokumentation eine Vergütung in der Höhe von 7,60 Euro (umsatzsteuerfrei). Zusätzlich erhält die Apotheke für Nebenleistungen zur Erbringung der Leistung (insbesondere für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien) einen Betrag von 2,40 Euro (umsatzsteuerfrei). Die Impfdosen sind preisgünstig in der Regel als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen zu beziehen. Für den angewendeten Grippeimpfstoff rechnet die Apotheke den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer und für die Beschaffung des Grippeimpfstoffes 1,00 Euro je Dosis (umsatzsteuerfrei) ab.
  • Abrechnung: Die Abrechnung der Vergütung für die Grippesaison 2022/ 2023 erfolgt über einen von der Apotheke erstellten Sonderbeleg, der den Apotheken von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird. Ab der Saison 2023/24 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen.

Details zur Abrechnung entnehmen Sie bitte diesem Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Grippeschutzimpfungen in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung.

Der Vertrag und der Abrechnungsleitfaden stehen in Kürze auch im geschützten Bereich der ABDA-Homepage zur Verfügung.

Weitere Informationen zu Grippeschutzimpfungen als Regelversorgung in Apotheken finden Sie auch auf unserer Webseite sowie im Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung“ auf der ABDA-Webseite.

AK Berlin, 28.10.2022