Hausärzte dürfen Paxlovid® jetzt auch direkt an Patienten abgeben
August 23, 2022Am 17. August 2022 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 16. August 2022 im Bundesanzeiger verkündet worden. Durch die Änderungen wird es Ärzten, die hausärztlich tätig sind, ermöglicht, den Bezug, die Bevorratung und die Abgabe von vom BMG beschaffter antiviral wirkender und oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19, abzurechnen. Entsprechendes gilt für nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Im Bundesanzeiger ist ebenfalls die Allgemeinverfügung des BMG vom 16. August 2022 zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 bekannt gemacht worden. Durch die Allgemeinverfügung werden die Abrechnungsvorschriften der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung konkretisiert. Der Kreis der bezugs-, bevorratungs- und abgabeberechtigten Ärzte wird durch Ziff. 3.2 der Allgemeinverfügung näher bestimmt. Neben hausärztlich tätigen Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen auch niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte bis zu fünf Therapieeinheiten je Arztpraxis von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen. Das bedeutet, dass auch bei einer ärztlichen Ausübung in Gemeinschaftspraxis nur bis zu fünf Therapieeinheiten bezogen, bevorratet und abgegeben werden dürfen. Kinder- und Jugendärzte sind von den Regelungen ausgenommen.
Daneben dürfen auch Krankenhausärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallversorgung tätig sind, bis zu fünf Therapieeinheiten aus der Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke beziehen und an Patienten abgeben.
Über die Abgabe oder die Verschreibung entscheidet der behandelnde Arzt nach patientenindividueller Abwägung. Die Therapie kann bei entsprechenden klinischen Symptomen auf Grundlage eines positiven Schnelltests initiiert werden; eine Bestätigung durch einen PCR-Test wird empfohlen (Ziff. 2.4 der Allgemeinverfügung). Den Apotheken kommt in dieser Hinsicht keine Prüfpflicht zu.
Eine Abgabe an vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist grundsätzlich ebenfalls auf fünf Therapieeinheiten zur Bevorratung und Abgabe durch die Pflegeeinrichtung beschränkt. Werden in der Pflegeeinrichtung mehr als 150 Bewohner betreut, ist die Bevorratung und Abgabe von bis zu zehn Therapieeinheiten möglich. Die Allgemeinverfügung des BMG (Ziff. 2.3. Satz 4 – „Dies gilt entsprechend für eine Bevorratung …“) wird von der ABDA dahingehend interpretiert, dass eine Abgabe der betreffenden Arzneimittel bis zu den jeweiligen maximalen Therapieeinheiten durch die Apotheke ohne ärztliche Verschreibung erfolgen darf. Eine Verschreibung soll vielmehr nach Ziff. 2.3. Satz 6 erst bei der Abgabe in der Pflegeeinrichtung erforderlich sein. Eine Klärung dieser Frage mit dem BMG strebt die ABDA an.
Die abgebende Person hat in diesem Fall ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Mediziprodukte (BfArM) auf seiner Internetseite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) veröffentlichtes Informationsblatt als Patienteninformation beizufügen. Im Fall der Abgabe in der Pflegeeinrichtung richtet sich diese Pflicht also unmittelbar an das dortige Personal.
Nach Ziff. 2.5 Satz 3 der Allgemeinverfügung haben Apotheken die betreffenden Arzneimittel zur Bevorratung an die Ärzte sowie an vollstationäre Pflegeeinrichtungen abzugeben. Generell gilt, dass ein Nachbezug bis zur jeweiligen Höchstzahl der Therapieeinheiten bereits nach Abgabe eines Arzneimittels möglich ist.
Vergütung und Abrechnung
Ärzte dürfen pro abgegebener Packung Paxlovid® 15 Euro abrechnen. Die Apotheken bekommen die Abgabe an die Praxen oder Pflegeheime ebenfalls mit 15 Euro pro Packung vergütet. Erfolgt die Belieferung per Botendienst, kommen 8 Euro je Lieferung hinzu. Die Apotheken können Paxlovid® aber auch nach wie vor auf Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung direkt an den Patienten abgeben. Dafür können sie 30 Euro berechnen, für einen Botendienst kommen auch hier 8 Euro hinzu. Alle Vergütungsansprüche berechnen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Allgemeinverfügung gilt als am 18. August 2022 bekanntgegeben und wird voraussichtlich spätestens am 25. November 2022 außer Kraft treten. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 29.05.2022 B5) ist aufgehoben.
Die Änderungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sind am 18. August 2022 in Kraft getreten.
Quelle: ABDA-Rundschreiben Nr. 74 vom 18. August 2022
AK Berlin, 23.08.2022