HBA für angestellte Offizin-Apotheker:innen – Wozu benötige ich einen HBA?

August 20, 2021

Die Kammer wird häufig gefragt, wozu in öffentlichen Apotheken angestellte Apotheker:innen einen eigenen HBA benötigen. Einige sind der Meinung, es reiche doch aus, wenn der „Chef“ einen HBA hat. Ab dem 01.01.2022 reicht ein „Chef-HBA“ in der Apotheke nicht mehr. Denn dann wird das E-Rezept bundesweit verpflichtend eingeführt. Um an E-Rezepten Änderungen vornehmen zu können, muss der:die Offizin-Apotheker:in am 01.01.2022 einen eigenen HBA besitzen.

Derzeit ist in Apotheken der elektronische Medikationsplan die einzige Anwendung der Telematik. Hierfür reicht ein „Chef-HBA“, weil der elektronische Medikationsplan eine „Leistung der Apotheke“ ist und nicht eine individuelle Leistung des Apothekers oder der Apothekerin.

Anders verhält es sich bei der Belieferung eines E-Rezeptes und weiteren TI-Anwendungen. Die Abgabe eines Arzneimittels auf ein E-Rezept ist identisch mit der Abgabe auf ein Papier-Rezept. In der „analogen Welt“ zeichnen Apotheker:innen das Papier-Rezept mit ihrer Unterschrift ab. In der „digitalen Welt“ des E-Rezeptes muss die Abgabe elektronisch dokumentiert werden. Das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird mittels der SMC-B und dem Warenwirtschaftssystem erfasst, siehe § 17 Abs. 6 ApBetrO.

Für Änderungen am Rezept ist aber ein HBA erforderlich. Denn nach § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO muss jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt und im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist aber mit der SMC-B nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN.

Leseempfehlung: DAZ-Online „E-Rezept und mehr  –  Wozu braucht man eigentlich den HBA?“

Neben der Anwendung beim E-Rezept ermöglicht der HBA den Zugriff auf Daten der Fachanwendungen der Tl im Sinne des § 334 SGB V

Apotheker:innen haben Zugriff auf die Anwendungen:

  • Elektronischer Medikationsplan nach § 31a und § 358 SGB V einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit

Apotheker:in zugriffsberechtigt gemäß § 359 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

AK Berlin, den 20.08.2021