Kammer stundet Beiträge der Apothekeninhaber für das 2. Quartal 2020

April 3, 2020

Der Vorstand hat in der Sitzung am vom 31.03.2020 beschlossen den Beitrag für das 2. Quartal, der am 30.04.2020 fällig ist, für alle Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bis zum 30.07.2020 zu stunden. Dies erfolgt automatisch, es ist kein Antrag erforderlich. Alle Apothekenleiterinnen und Apotheken werden per Brief informiert. Die Kammer hilft damit, den Apotheken, ihre Liquidität in der aktuellen Corona-Lage zu verbessern.

Für diejenigen, die einen SEPA-Mandatseinzug oder einen Einzug über das BAV-Rechenzentrum erteilt haben, erfolgt der Einzug erst zum 30.07.2020. Selbstzahler überweisen den Beitrag für das 2. und 3. Quartal zusammen bis zum 30.07.2020.

Wer von der Stundung des 2. Quartalbeitrages keinen Gebrauch machen möchte, kann als Selbstzahler dennoch zahlen. Ebenso können diejenigen, die ein SEPA-Mandat erteilt haben, diese Quartalszahlung wie Selbstzahler überweisen.

Andere selbständig tätige Apothekerinnen und Apotheker und Angestellte, die von der Corona-Krise betroffen sind, können nach Erhalt des Beitragsbescheids formlos mit Begründung und ggf. Nachweis, z. B. Bescheid über Kurzarbeitergeld, einen Antrag auf Stundung stellen.

AK Berlin, 03.04.2020