Kein Kontrahierungszwang bei der Belieferung privatärztlicher elektronischer Verschreibungen

Januar 15, 2021

Die Betreiber einer Plattform, über die Ärzte telemedizinische Leistungen erbringen können, haben sich wegen der Belieferung elektronischer Verschreibungen an die Apothekerkammern und die Apothekerverbände gewandt und darin ihre Auffassung zum Kontrahierungszwangs bei der Belieferung elektronischer Privatrezepte mitgeteilt. Beigefügt war ein Kurzgutachten einer hessischen Medizinrechtskanzlei zur Frage des Kontrahierungszwangs. Wenig überraschend wird ein solcher in dem Gutachten bejaht.

Die ABDA tritt dieser Auffassung mit der Begründung entgegen, dass ein Kontrahierungszwang nur gegeben ist, wenn eine ordnungsgemäße Verschreibung in der Apotheke vorgelegt wird. Bei dem Konzept der Plattform muss der Apotheker aber auf Benachrichtigung des Plattformbetreibers die elektronische Verschreibung auf der Plattform „abholen“. Da die Verschreibung nicht vorgelegt wird sondern abgeholt werden muss ist nach Auffassung der ABDA ein Kontrahierungszwang nicht gegeben.

Nach § 17 Abs. 4 ApBetrO sind Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Der in dieser Rechtsgrundlage verankerte grundsätzliche Kontrahierungszwang gilt nach Auffassung ABDA, sofern eine ordnungsgemäße Verschreibung in der Apotheke vorgelegt wird. Nach dem in den Gutachten beschriebenen Konzept muss der Apotheker auf eine Benachrichtigung des Plattformbetreibers über das Vorliegen einer elektronischen ärztlichen Verschreibung diese auf einer vom Anbieter bereitgestellten Plattform „abholen“. Nach Auffassung der ABDA reicht der Kontrahierungszwang nach § 17 Abs. 4 ApBetrO jedoch nicht für „Abholfälle“. Vielmehr gelte der Kontrahierungszwang ausschließlich für ordnungsgemäße Verschreibungen, die – in der Regel vom Patienten – in der Apotheke tatsächlich oder elektronisch vorgelegt werden. Sofern Apotheken zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um an die Verschreibung zu gelangen, seien diese Maßnahmen vom Kontrahierungszwang nicht umfasst. Denn die zeitliche Komponente des Kontrahierungszwangs „Ausführung der Verschreibung in angemessenen Zeit“ stehe dem nach dem Konzept erforderlichen zusätzlichen Schritt „abholen“ entgegen.

Sofern Apotheken sich freiwillig bereit erklärten, das von dem Betreiber beschriebene Verfahren vorzunehmen, unterliege dies nach gegenwärtiger Einschätzung jedoch keinen rechtlichen Bedenken, so die ABDA.

AK Berlin, 15.01.2021