Modifizierte WHO-Rezepturen – jetzt auch zur beruflichen Verwendung

April 15, 2020

Am 9. April 2020 hat die Bundesstelle für Chemikalien eine Allgemeinverfügung für die Zulassung von Desinfektionsmitteln für die hygienische Händedesinfektion erlassen, die die Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und vom 20. März 2020 ablöst.

Ziel war es, die bisherigen Zulassungen bestimmter Desinfektionsmittel entweder nur für den privaten Endverbrauch oder nur für die berufliche Verwendung zu harmonisieren und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Gleichwohl sind bestimmte Desinfektionsmittel nach wie vor nur für die berufliche Verwendung zugelassen. Eine Übersicht, welche Desinfektionsmittel für welchen Verwenderkreis und welche Anwendung derzeit von der BAuA zugelassen sind, finden Sie hier.

Weiterhin hat die BAuA zwei modifizierte WHO-Rezepturen ‒ mit erhöhtem Alkohol- und erniedrigtem Glycerolgehalt ‒ zugelassen. Anlass dafür war, dass die WHO-Rezepturen bei der Anwendung von 3 ml Desinfektionsmittel über 30 Sekunden zwar viruzid, aber nicht ausreichend bakterizid sind. Dies ist nur bei zweimaliger Anwendung von jeweils 3 Milliliter über jeweils 30 Sekunden der Fall, was allerdings in der Praxis nicht eingehalten werden dürfte. Die beiden modifizierten WHO-Rezepturen sind nun bei einer Einwirkzeit von 30 Sekunden sowohl viruzid als auch ausreichend bakterizid und daher auch für die berufliche Verwendung geeignet.

Die Allgemeinverfügung der BAuA vom 2. April 2020 über die Zulassung von Desinfektionsmitteln zur Flächendesinfektion ist unverändert gültig.

Die ABDA hat die FAQ „COVID-19-Pandemie ‒ Fragen zum Apothekenbetrieb“ und die Handlungshilfe „Herstellung von Desinfektionsmitteln für die Hände in der Apotheke“ entsprechend aktualisiert, Sie finden diese auf der Homepage der ABDA.  ACHTUNG: Sie sich müssen sich zunächst einloggen, die Zugangsdaten finden Sie im Impressum der Pharmazeutischen Zeitung.

AK Berlin, 15.04.2020