Neues zum E-Rezept: Ärzte und Ärztinnen können jetzt Wiederholungsrezepte verordnen
April 14, 2023Der DAV hat in einem Newsletter an die Kammern und Verbände wie folgt informiert: Seit dem 01.04.2023 können Ärzte nun das sog. Wiederholungsrezept im Rahmen eines E-Rezeptes verordnen.
Das Wiederholungsrezept oder auch die Mehrfachverordnung kann nach der Erstabgabe bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen. Für jede Abgabe wird ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der ausstellende Arzt den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen.
Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vorgeben.
Der Patient erhält für jede Wiederholung einen eigenständigen E-Rezept-Token. Daher können alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden.
Der Fachdienst der gematik sperrt solche Teile der Mehrfachverordnung, deren Einlösezeitraum noch nicht gültig ist.
In der Apotheke gilt der einzelne Teil einer Mehrfachverordnung als ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept, d. h. nach erfolgter Abgabe wird der Abgabedaten- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt.
Gesetzlich ist die Mehrfachverordnung wie folgt geregelt:
- § 31 Absatz 1b SGB V
- § 11 Absatz. 2a AM-RL des GB-A
- § 4 Absatz 3 AMVV
Wichtiger Hinweis: Auf dem Muster 16 ist das Wiederholungsrezept nicht möglich!
Die FAQ-Liste des DAV wurde um die Ziffern 16 und 17 aktualisierte und ist hier zu finden.
AK Berlin, 14.04.2023