Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung heute in Kraft getreten – Die wesentlichen Inhalte

April 1, 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat gestern, am 31. März 2021, die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) erlassen. Sie löst die Die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 ab. Die Neufassung ist heute, am 1. April 2021, im Bundesanzeiger veröffentlich worden und am selben Tag in Kraft getreten.

Wesentlicher Gegenstand ist die Impfung durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Achtung: Nur solche Praxen dürfen beliefert werden!) sowie deren Belieferung mit dem notwendigen Impfstoff durch Apotheken.

» Die Impfung außerhalb von Impfzentren und von diesen beauftragten Leistungserbringern darf nicht, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, durch alle Arztpraxen und Betriebsärzte, sondern ausschließlich durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV). Lediglich diese erhalten auch die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken (§ 6 Abs. 1 Satz 5 CoronaImpfV).

» Nach § 11 Abs. 1 CoronaImpfV erhält der Großhandel für die Abgabe von Impfstoffen an Apotheken, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 9. Mai 2021 eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 EUR zzgl. Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Ab dem 10. Mai 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffes eine Vergütung in Höhe von 6,55 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese Vergütung soll von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 13 CoronaImpfV abgerechnet werden (§ 11 Abs. 2 CoronaImpfV). Für die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält dieser zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 EUR zzgl. Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche (§ 11 Abs. 2 CoronaImpfV).

» § 12 CoronaImpfV regelt die Vergütung der Apotheken. Danach ist vorgegeben, dass die Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, für den ihnen entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhalten. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, wird diesbezüglich nicht mehr nach kühl- und ultra- bzw. tiefkühlpflichtigen Impfstoffen unter-schieden. Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die ABDA dem BMG bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes zu übermitteln hat, auf deren Grundlage die Vergütung angepasst werden kann.

» Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 11 und 12 CoronaImpfV ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V ab. Vergütungen, die für den Großhandel bestimmt sind (§ 11 CoronaImpfV), sind an diesen weiterzuleiten (§ 13 Abs. 1 CoronaImpfV). Apotheken sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Ab-rechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 CoronaImpfV).

» Die von den Apotheken beauftragten Rechenzentren übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) monatlich den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV und leiten den sich aus der Abrechnung mit dem BAS ergebenden Betrag an die Apotheken weiter (§ 14 Abs. 2 CoronaImpfV). Die noch im Referentenentwurf vorgesehene quartalsweise Abrechnung ist damit entfallen.

Die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung ist am 1. April in Kraft getreten und löst die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 ab. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Ergänzend hat BMG eine Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen erlassen. Durch die Allgemeinverfügung wird für Apotheken insbesondere die bußgeldbewehrte Pflicht verankert, Impfstoffe ausschließlich an Vertragsärzte abzugeben. Impfstoffe sollen durch die einzelne Apotheke ausschließlich bei dem Großhandel bestellt werden, der Mitglied des PHAGRO ist, und von dem sie hauptsächlich beliefert wird. Die Allgemeinverfügung ist ebenfalls heute im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, siehe hier.

AK Berlin, 01.04.2021