Neufassung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft – diese Fragen sind jetzt geklärt

März 10, 2021

Seit gestern (9. März 2021) gibt es endlich eine Rechtsgrundlage für die kostenfreien Corona-Tests, die Bundesgesundheitsminister Spahn allen Bürgerinnen und Bürgern über die Medien bereits ab dem 8. März 2021 versprochen hatte. Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde am 9. März 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist zum 8. März 2021 rückwirkend in Kraft getreten. Nach dem neu eingefügten § 4a „Bürgertestung“ haben asymptomatische  Personen „mindestens einmal pro Woche“ Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Corona-Antigenschnelltest.

Dieser Anspruch gilt laut Verordnungstext „im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten“.

Durchführen und abrechnen dürfen die PoC-Tests neben den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren auch beauftragte Dritte wie z. B. Apotheken.

Bitte beachten Sie:

  • Apotheken können nur dann kostenlose PoC-Tests für asymptomatische Personen im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung durchführen und abrechnen, wenn sie von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes damit beauftragt worden sind.
  • Der Gesundheitsdienst kann „beauftragen“ aber nicht „bestimmen“, das heißt, die Durchführung von PoC-Antigen-Tests in Apotheken ist und bleibt eine freiwillige Leistung.

Wie kann ich mich beauftragen lassen?

Arztpraxen, Apotheken und alle weiteren Drittanbieter, die eine zertifizierte „Teststelle to go“ werden wollen, können sich unter testen-lernen.berlin registrieren. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung prüft die Anbieter und erteilt die Zertifizierung. Für Fragen gibt es außerdem eine eigene Zertifizierungs-Hotline unter der Nummer 0800/3848688.

Wie prüfe ich den Anspruch  auf Bürgertestung gemäß § 4a TestV?

Die zu testende Person muss (z. B. durch Vorlage des Personalausweises) darlegen, dass sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Weitere Prüfpflichten – z. B. bezüglich eventuell bereits anderweitig erfolgter Testungen – bestehen nicht.

Wie werden die Tests vergütet und abgerechnet?

Gemäß Testverordnung erhalten Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigenschnelltests 12,00 EUR brutto pro Test. Für die Sachkosten ist bis zum 31. März 2021 eine Vergütung von 9,00 EUR brutto und ab dem 1. April eine Vergütung von 6,00 EUR brutto je Test vorgesehen. Die Abrechnung soll laut Testverordnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin erfolgen. Beauftragte Apotheken können sich auf der Webseite der KV Berlin für die Abrechnung hier registrieren. Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) hat außerdem eine Abrechnung über die Rezeptabrechnungsstellen der Apotheken angeregt; bitte informieren Sie sich zum aktuellen Stand direkt beim BAV.

Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen, Vorlagen und Arbeitshilfen zur Durchführung von PoC-Antigentests auf Sars-COV-2 in Apotheken finden Sie auf der ABDA-Homepage (geschützter Bereich).

Eine Übersicht über die in Berlin bereits bestehenden Testzentren finden Sie hier. Die Liste wird sukzessive erweitert.

Die Apothekerkammer Berlin bereitet auf der Kammerhomepage ein Portal der testenden Apotheken in Berlin vor. Dort werden sich in Kürze alle Berliner Apotheken, die PoC-Antigentests auf Sars-COV-2 durchführen – egal ob als beauftragte Teststelle nach der Coronavirus-Testverordnung oder als „private“ Teststelle – eintragen können. Das Portal wird für interessierte Bürgerinnen und Bürger nach verschiedenen Kriterien durchsuchbar sein. Wir informieren via Kammer aktuell, sobald das Portal „live“ geht.

AK Berlin, 10.03.2021