Nicht personalisierte Kassenbons – Aktueller Stand

Januar 23, 2020

Nicht personalisierte Kassenbons – Aktueller Stand

Die Apothekerkammer Berlin hatte in ihrem Newsletter 31/2019 vom 23.12.2019 über die datenschutzkonforme Vernichtung personalisierter Kassenbons informiert, soweit solche Bons in der Apotheke verbleiben, weil der Patient den Bon nicht entgegennimmt oder einfach liegen lässt. Zur Problemvermeidung hatten wir empfohlen, Bons nicht personalisieren. Diese von der Kammer angeregte Lösung hat zu Anfragen von Apotheken geführt, weil die Patientinnen und Patienten solche Bons zwecks Nachweis gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen würden. Das Thema ist auf bei der Fachpresse auf breites Interesse gestoßen.

Bisher ist von keiner Seite die Auffassung der Kammer widerlegt worden, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, nach der die Apotheken verpflichtet sind, personalisierte Kassenbons zu erstellen. Es ist abzugrenzen, was Pflicht der Apotheken und was Wunschdenken der Krankenkassen ist. Hilfreich ist ein Blick ins Gesetz.

Nach § 61 Satz 4 SBG V sind geleistete Zuzahlungen von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren.

Mit dem Begriff „quittieren“ in § 61 Satz 4 SBG V ist das Ausstellen einer Quittung i.S.d. §§ 126 BGB, 368 gemeint.

Eine Quittung ist die Erklärung des Gläubigers, dass er die Leistung empfangen hat. Da die Apotheke im Fall der Zuzahlung nicht Empfänger der Leistung ist – das ist die Krankenkasse – bedarf es für das Ausstellen einer Quittung einer Regelung, nach der die Apotheke die Erklärung für einen Dritten, hier die Krankenkasse, abgibt. Diese Regelung ist in § 61 Satz 4 SGB V getroffen. 

Eine Quittung muss die folgenden Angaben beinhalten: 

  • Name und die Anschrift des Ausstellers 
  • Ausstellungsdatum 
  • Art und Menge der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen 
  • Erhaltener Betrag

Die Angabe des Empfängers der Quittung, hier des Patienten, gehört nicht zum Mindestinhalt einer Quittung. 

Der (nicht personalisierte) Kassenbon beinhaltet die oben genannten Angaben. 

Ein Firmenstempel ist nicht erforderlich. 

Die Quittung ist schriftlich in der Form des § 126 BGB zu erteilen (Schriftformerfordernis), d. h. die Quittung ist zu unterschreiben. Soweit ersichtlich akzeptieren die Kassen auch Bons ohne Unterschrift. Um dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB zu genügen könnte der Apothekeninhaber festlegen, welche Angestellten quittieren, d. h. den Kassenbons unterschreiben, dürfen. Dies kann der Apothekeninhaber z.B. für alle Angestellten festgelegen, die Kundenkontakt haben. 

Der von der Technikerkasse in dem Beitrag von DAZ online angeführte § 62 SGB V etrifft ausschließlich das Verhältnis Krankenkasse – Versicherte. Die Norm enthält keine Regelung oder Verpflichtung der Apotheken oder anderer zum Einzug von Zuzahlungen Verpflichteter, d. h. § 62 SGB V ist für die Apotheken nicht einschlägig. Für Apotheken ist ausschließlich § 61 SBG V maßgeblich.

Die Krankenkassen können anhand der ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten die eingereichten Bons/Zuzahlungsquittungen ohne Weiteres abgleichen, siehe hierzu den Kommentar in DAZ online „Ist das Belegesammeln reine Schikane?“

Soweit von Apotheken darauf hingewiesen wurde, dass Bons von Kundenkarteninhabern systembedingt immer personalisiert seien ist dies kein Argument gegen die Lösung der Kammer. Wenn die Apothekensoftware bisher so eingerichtet ist, ist eine entsprechende Änderung vorzunehmen, damit Kundendaten nicht automatisch auf den Kassenbons gedruckt werden. 

Kammerpräsidentin Dr. Kerstin Kemmritz hat sich an den Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) mit der Bitte gewandt, dass sich die Softwarehäuser untereinander abstimmen und zu einem Mindestangebot an Unterstützung der Apotheken gelangen, in der Art, dass Bons üblicherweise ressourcenschonend kurz sind und nur bei Bedarf (ähnlich den kurzen und langen Bons im Hotel- und Gaststättengewerbe) auf Knopfdruck an „erweiterte“ Bedürfnisse angepasst werden können. 

Berlin, 23.01.2020