Open-House-Verfahren HBA/SMC-B hat begonnen
Februar 22, 2024Die 17 deutschen Apothekerkammern sind gesetzlich verpflichtet, die Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) und sog. Security Module Card Typ B (SMC-B) sicherzustellen. Sie bedienen sich hierzu technischer Dienstleister („qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter“ (qVDA)). Mit diesen wurden im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Modells wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Die Rahmenverträge bilden die rechtliche Grundlage der zur Kartenausgabe zwischen den Kammermitgliedern und den Dienstleistern geschlossenen Endnutzerverträge. Grundsätzlich enden alle geschlossenen Verträge (Rahmen- und Endnutzerverträge) nach Maßgabe der „Open House“-Bestimmungen am 31. Mai 2024. Diese Tatsache ist durch die Kammern nicht beeinflussbar.
Für die nächsten fünf Jahre (also bis 2029) erfolgt aktuell die Folgeausschreibung mit Anpassungen an die zwischenzeitlichen technischen und rechtlichen Entwicklungen. Die Endnutzerpreise für HBA und SMC-B bleiben unverändert.
Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die bereits am Markt tätigen Anbieter den neuen Rahmenvereinbarungen beitreten; möglicherweise können auch neue Anbieter hinzukommen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Apotheker:innen – wenn sie dies wünschen – einfach sogenannte Anschlussverträge mit ihrem bisherigen Anbieter abschließen können und ihre Ausweise dann weiter nutzen können. Eine neue Beantragung einer neuen Karte wäre in diesem Fall nicht nötig. Anders wäre dies lediglich im Fall eines von dem bzw. der Apotheker:in initiierten Anbieterwechsels, oder falls (sehr unwahrscheinlich) ein Anbieter keinen neuen Rahmenvertrag mit der jeweiligen Kammer abschließt.
Die Bekanntmachung für das Open-House Verfahren zur Fortschreibung der Rahmenverträge der Landesapothekerkammern zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) und SMC-B auf dem Bekanntmachungsportal der EU ist am 12.02.2024 erfolgt. Der Ablauf sieht u.a. vor, dass die interessierten Unternehmen sich an die durchführende Vergabestelle wenden. Im Open-House-Verfahren sind alle Anbieter gleich zu behandeln und haben – Erfüllung der Anforderungen vorausgesetzt – einen Anspruch auf Vertragsschluss. Die Verträge (Rahmenverträge mit den Kammern und Endnutzerverträge) sind nicht verhandelbar und auch nicht individuell abänderbar und für alle Teilnehmer am Verfahren gleich. Auch das Verfahren selbst lässt sich durch die einzelnen Kammern weder beschleunigen noch individuell gestalten.
Wichtig: Das Open-House-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es sind derzeit noch KEINE Anbieter den neuen Rahmenvereinbarungen beigetreten. Es können daher auch noch KEINE neuen Endnutzerverträge (ggf. Folgeverträge) abgeschlossen werden. Sobald wir seitens der Kammern valide Informationen haben, geben wir diese selbstverständlich unverzüglich weiter. Um das Verfahren zu beschleunigen und schnellstmöglich (Rechts)Sicherheit für die Kammer und ihre Mitglieder zu schaffen, haben wir bereits proaktiv zu den uns bekannten Anbietern Kontakt aufgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine weiteren Informationen.
Zusammengefasst bedeutet dies für Kammermitglieder:
- Kammermitglieder, deren Karten zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgegeben wurden und deren Zertifikate wegen der fünfjährigen technischen Gültigkeit, mithin zum 31. Mai 2024 auslaufen, müssen ohnehin mit dem Abschluss eines neuen Endnutzervertrages auch neue Karten beantragen. Dies geht aber wie vorstehend beschrieben erst dann, wenn feststeht, welche Anbieter den Rahmenvereinbarungen beitreten.
- Sollten die Zertifikate der bereits vorhandenen HBA und SMC-B technisch über den 31. Mai 2024 hinaus gültig sein (weil sie später ausgegeben wurden), können diese Karten grundsätzlich weiter genutzt werden, sofern mit dem betreffenden Anbieter ein Anschlussvertrag (Endnutzervertrag) gemäß den neuen Bedingungen abgeschlossen wird. Auch diese geht wie vorstehend beschrieben erst dann, wenn Anbieter den neuen Rahmenvereinbarungen beigetreten sind.
- Neue Endnutzerverträge (ab dem 1.6.2024) können nur mit denjenigen Anbietern geschlossen werden, die gegenüber der jeweiligen Landesapothekerkammer der neuen Rahmenvereinbarung beigetreten sind. Die Kammermitglieder können dabei grundsätzlich den von ihnen gewünschten Anbieter frei wählen. Die Kammer informiert die Mitglieder wie gewohnt über relevante Änderungen.
Achtung: Die Anbieter werden ihre Bestandskunden nach unseren Informationen auch direkt kontaktieren und über die erforderlichen Schritte informieren.
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