„Ruhetage Gründonnerstag und Ostersamstag“ – Was bedeutet das für die Apotheken?
März 23, 2021In der gestern, am 22. März 2021, stattgefundenen Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurden weitgehende Kontaktbeschränkungen vom 1. bis 5. April 2021 („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“) beschlossen. Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 „sollen zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden.“ Nun rätselt die ganze Nation, was unter „Ruhetage“ zu verstehen ist und wer dazu was definiert. In dem Beschluss heißt es: „Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.“
Nach derzeitigem Stand ist von folgendem auszugehen:
Die Festlegung von Feiertagen ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder, die dies durch die Sonn- und Feiertagsgesetze regeln. D. h., für Berlin erfolgt die nähere Ausgestaltung durch das Land Berlin.
Die neuen „Corona-Ruhetage“ 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 scheinen wohl wie Feiertage behandelt zu werden. Unternehmen sowie private und öffentliche Einrichtungen haben in der Regel geschlossen. Eine Ausnahme ist in dem Beschluss bereits festgelegt: „Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.“ Damit dürfte für den Lebensmitteleinzelhandel bereits jetzt für alle Bundesländer Klarheit bestehen.
„Außerdem bleiben Impf- und Testzentren geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen“, heißt es in dem Beschluss weiter.
Was können diese Eckpunkte für die Apotheken bedeuten?
Entscheidend wird sein, welche Regelungen das Land Berlin zur Ausgestaltung des Beschlusses trifft. Damit ist zeitnah zu rechnen.
Öffnen oder schließen?
Apotheken sind nach § 23 Absatz 1 Nr. 5 Apothekenbetriebsordnung an gesetzlichen Feiertagen von der Dienstbereitschaft befreit. Wenn das Land Berlin die „Ruhetage“ Gründonnerstag und Ostersamstag den Feiertagen gleichstellt, sind Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind, von der Dienstbereitschaft befreit, d.h. Apotheken dürfen geschlossen werden.
Gemäß der Allgemeinverfügung des LAGeSo vom 14.11.2006 besteht aber keine Verpflichtung zur Schließung. Denn nach § 5 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz sind Apotheken „Besondere Verkaufsstellen“, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Damit dürften Apotheken am Gründonnerstag und am Ostersamstag öffnen, sofern das Land keine abweichende „Corona-Regelung“ trifft.
Notdienst
Für Apotheken, die an den beiden Ruhetagen 1. und 3. April nach dem Notdienstplan dienstbereit sein müssen, bedeutet dies, dass sie den Notdienst wie an einem Sonn- oder Feiertag von 9.00 Uhr des Ruhetages bis 9.00 Uhr des Folgetages zu versehen haben.
Testzentren
Apotheken, die als Testzentren im Sinne von § 6 Coronavirus-Testverordnung fungieren, bleiben gemäß dem Beschluss an den beiden Ruhetagen geöffnet. Wenn sich die Bürgerinnen und Bürger von dem Beschluss ermutigt fühlen, die kostenlosen Testangebote zu nutzen, wird der Osterspaziergang wohl viele statt zum Ostereier suchen zum Viren suchen in die Testzentren führen.
Die Kammer ist im Kontakt mit der Senatsverwaltung und dem LAGeSo und wird informieren, sobald es Konkretes zu vermelden gibt.
AK Berlin, 23.03.2021