Schutzmasken für Risikogruppen – BMG plant Abgabe durch die Vor-Ort-Apotheken

Dezember 11, 2020

Mit Stand vom 09.12.2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf veröffentlicht, der einen Anspruch von Risikogruppen auf den Erhalt von Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus zum Gegenstand hat.

Diese sog. „Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ hat das Ziel, das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für besonders vulnerable Personengruppen mittels der Verwendung von Schutzmasken zu reduzieren. Es ist geplant (!) – also noch nicht verbindlich, dass frühestens ab dem 15.12.2020 von Apotheken 3 Schutzmasken je berechtigter Person ausgegeben werden. Was ist seitens des BMG konkret geplant? Was sieht der vorliegende Referentenentwurf im Einzelnen vor?

Geplant ist laut Referentenentwurf die Abgabe der entsprechenden Masken durch die Vor-Ort-Apotheken entsprechend der jeweiligen Verfügbarkeit. Die Beschaffung erfolgt durch die Apotheken selbst. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Wann genau die Verkündung erfolgen wird, ist unklar. Tatsache ist, dass die Verordnung aktuell erst ein Referentenentwurf, mithin noch kein geltendes Recht ist. Diversen Berichten zufolge soll der Start für die Ausgabe der Schutzmasken frühestens der 15.12.2020 sein. Gesichert ist aber auch dieses Datum nicht. Dies bedeutet, dass eine Abgabe durch die Apotheken auf der Grundlage der in Aussicht gestellten Schutzmaskenverordnung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Dies sollte gegenüber den Kunden bei Nachfrage kommuniziert werden (siehe auch Plakatentwurf der ABDA im Anhang). Erst mit Inkrafttreten der Verordnung haben die Kunden einen entsprechenden Anspruch auf Abgabe der Schutzmasken auf der Grundlage der Schutzmaskenverordnung.

Hier finden Sie die Antworten auf die brennendsten Fragen gemäß des letzten Referentenentwurfes:

Wer hat einen Anspruch auf Erhalt der Masken?

Im Referentenentwurf vorgesehen ist, dass folgender Personenkreis einen Anspruch auf Schutzmasken hat:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben einen Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b) chronische Herzinsuffizienz,

c) chronische Niereninsuffizienz,

d) zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,

e) Diabetes mellitus Typ 2,

f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

h) Risikoschwangerschaft.

Wie erfolgt die Ausgabe und in welchem Umfang?

Die Verteilung der Masken ist in drei Phasen vorgesehen.

Phase 1

In einem ersten Schritt sollen die Anspruchsberechtigten ab dem Inkrafttreten der Verordnung bis zum 31.12.2020 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken haben. Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit sollen die Apotheke diese Schutzmasken abgeben können. Zur Klärung der Frage, ob der jeweilige Kunde einer der o.g. Personengruppen angehört, soll sich die Apotheke den Personalausweis vorlegen lassen und anhand dessen das Alter des jeweiligen Kunden überprüfen. Im Falle der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe muss der jeweilige Patient seine Zugehörigkeit durch Eigenauskunft nachvollziehbar darlegen. Es ist dann an der Apotheke zu entscheiden, ob sie dies als ausreichend erachtet. Die Apotheke kann nichts falsch machen und hat auch keine Sanktionen zu befürchten. Die Regelung basiert auf Vertrauen sowohl in die Kunden bzw. Patienten als auch in die Apotheken. Die Schutzmasken werden kostenlos abgegeben, es gibt in der ersten Phase keinen Eigenanteil.

Phasen 2 und 3

Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 hat der benannte Personenkreis einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken sowie vom 16.02.2021 bis 15.04.2021 einen Anspruch auf einmalig weitere sechs Schutzmasken. Laut Mitteilung des BMG sollen alle Berechtigten hierfür zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen erhalten, die dann in den Apotheken in den oben genannten Zeiträumen eingelöst werden können. Pro eingelöstem Coupon sollen die Anspruchsberechtigten einen Eigenanteil von zwei Euro hinzuzahlen.

Welche Masken dürfen abgegeben werden?

Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf „partikelfiltrierende Halbmasken“. Damit sind vor allem FFP2-Masken gemeint, aber auch andere verkehrsfähige Schutzmasken, die einen vergleichbaren Schutz bieten. Derzeit in Deutschland verkehrsfähige Schutzmasken gemäß Anlage 1 des Referentenentwurfs der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 09.12.2020 sind:

MaskentypStandard (Teil der Kennzeichnung)Weitere KennzeichnungsmerkmaleZielland
FFP2 oder vergleichbarCE-Kennzeichnung    mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stellegemäß  Verordnung  (EU)  2016/425,  z.B. Schutzklasse FFP2; Gebrauchsdauer; Herstellerangaben; Verweis  auf DIN  EN 149:2001+A1:2009  oder vergleichbar; EU-Konformitätserklärung; Anleitung und InformationEU
N95NIOSH-42CFR84Modellnummer; Lot-Nummer; Maskentyp Herstellerangaben; TC-ZulassungsnummerUSA und Kanada
P2AS/NZS 1716-2012Identifizierungsnummer oder Logo der KonformitätsbewertungsstellenAustralien und Neuseeland
DS2JMHLW-Notification 214, 2018https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=7  Japan
CPAPrüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSVDeutschland

Weitere Informationen zu FFP2- und vergleichbaren Masken sowie einen „FAKE-Check“ finden Sie hier.

Wichtig: Kommunizieren Sie gegenüber den Kunden, um welchen Maskentyp es sich handelt und, dass die von Ihnen abgegebenen Masken den Anforderungen der Schutzmaskenverordnung entsprechen! Ansonsten sind Kundenbeschwerden und Mängelrügen vorprogrammiert, weil die allgemeine Erwartung die Aufschrift „FFP2“ ist, weil diese Norm die bekannteste ist. Daher besser bei der Abgabe Aufklärungsarbeit leisten als später durch unberechtigte Reklamationen gelähmt zu werden.

Sind Masken nicht einzeln oder in der benötigten Menge verpackt, ist die Apotheke zum „Auseinzeln“ aus größeren Gebinden berechtigt. In diesem Fall muss die Apotheke eine Anleitung des Herstellers zum Gebrauch beilegen.

Eine ABDA-Information „Partikelfiltrierende Halbmasken – Beschaffung und Abgabe“ finden Sie hier. Darin ist auch eine Adresse angegeben, die Sie bei der Beschaffung unterstützen kann. Die ABDA wird das Info-Dokument auf die ABDA-Homepage in den Mitgliederbereich „Für Apotheker“ stellen und fortlaufend aktualisieren. Bitte nutzen Sie die ABDA-Seite, damit Sie stets auf dem aktuellen Stand sind.

Wie soll die Abrechnung für Dezember 2020 (1. Phase) ablaufen?

Laut Verordnungsentwurf ist für die Maskenausgabe im Dezember für die Apotheken die Auszahlung einer Pauschale vorgesehen, deren Auszahlungszeitpunkt noch nicht feststeht. Der Bund wird für diese erste Abgabewelle aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds an den Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) einen Betrag von 491,4 Millionen Euro überweisen. Der DAV setzt dann durch Bescheid die Pauschalen je Apotheke fest und zahlt sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus.

Die Pauschale wird nicht anhand der Anzahl der abgegebenen Masken berechnet, sondern aufgrund der Anzahl der von der Apotheke im dritten Quartal 2020 abgegebenen und an den Notdienstfonds gemeldeten Rx-Arzneimittelpackungen ermittelt!

Für eine grobe Überschlagsrechnung der von der Apotheke zu erwartenden Auszahlungssumme empfiehlt der NNF, die Summe der Rx-Packungen des dritten Quartals mit 2,50 EUR zu multiplizieren. Der Notdienstfonds informiert auf seiner Webseite über die Umsetzung der Schutzmaskenverordnung. Dort finden Sie auch die Zahlen für die oben beschriebene Berechnung.

Für die Abgabe der Schutzmasken in Phase 2 und 3 Anfang 2021 ist geplant, dass die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer erhält. Mit diesem Betrag sollen alle Aufwendungen, die bei der Beschaffung, Lagerung, Abgabe und Abrechnung der Schutzmasken entstehen, abgedeckt sein.

AK Berlin, 11.12.2020

Foto: Quelle ABDA