Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft

Januar 5, 2023

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2022 V1) ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) verkündet worden. Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Verlängerung der Vorschriften der Coronavirus-Impfverordnung zur Sicherstellung von Covid-19-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023. Ab diesem Zeitpunkt sollen Covid-19-Schutzimpfungen regelhaft in Apotheken auf der Grundlage des § 20c IfSG und des § 132e SGB V durchgeführt werden.

Covid-19-Schutzimpfungen als Regelversorgung in Apotheken

Bereits durch das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2560 vom 23.12.2022) wurde § 20c IfSG (Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheker) dauerhaft um Covid-19-Schutzimpfungen ergänzt, die bisher nur befristet geltende im § 20b IfSG enthaltene Berechtigung wurde dafür gestrichen. Ferner wurden neue Vorgaben für die Entwicklung eines gemeinsamen Mustercurriculums der Bundesapothekerkammer sowie die Anerkennung bereits erfolgter ärztlicher Schulungen nach den bisher geltenden Regeln geschaffen. Ergänzt wurde dies durch eine Erweiterung des § 132e SGB V, wonach der DAV mit dem GKV-Spitzenverband bis zum 1. April 2023 eine Erweiterung des Vertrags über Grippeschutzimpfungen um Corona-Schutzimpfungen vereinbaren soll. Das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung wurden ebenfalls im Hinblick auf Corona-Schutzimpfungen ergänzt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bitte beachten Sie: Gemäß § 37 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) haben Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 ApBetrO der zuständigen Behörde (in Berlin: LAGeSo) die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen.

Quellen: ABDA-Rundschreiben Nr. 128/2022 vom 23. Dezember 2022 und ABDA-Rundschreiben Nr. 1/2023 vom 2. Januar 2023

AK Berlin, 04.01.2023