Senatsverwaltung für Wirtschaft veröffentlicht Anwendungshinweise zur Preisangabenverordnung

August 4, 2023

Am 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) hat im Zuge dessen eine Auslegungshilfe insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV veröffentlicht.

Die PAngV dient dem Verbraucherschutz. Angaben zu Preisen sollen durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen siehe § 1 PAngV. Öffentliche Apotheken unterfallen dieser Verordnung, da sie gegenüber ihren Kund:innen Waren oder Leistungen anbieten und ggfs. unter Angabe von Preisen für diese werben.

Interessant für die öffentlichen Apotheken ist der § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV. Dieser regelt die Ausnahme zur Pflichtangabe des Grundpreises. Unter die Ausnahmeregelung nach Nr. 3 fallen Waren, die von „kleinen Einzelhandelsgeschäften“ angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.

Auf Nachfragen der Apothekerverbände, ob die Offizin unter die Ausnahmeregelung fallen, haben sich die Bundesländer auf eine einheitliche Auslegung des Tatbestands geeinigt. Danach sind die Tatbestandsvoraussetzungen einzelfallabhängig zu prüfen und müssen kumulativ vorliegen.

Folgende Auslegungshinweise zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV hat die SenWiEnBe veröffentlicht:

1.

„kleines Einzelhandelsgeschäft“

  • Direktvermarkter oder Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von unter 200 qm (je Verkaufsstelle)
  • Ausgenommen von der Verkaufsfläche sind die Lagerflächen, zu denen die Kund:innen keinen Zugang haben

2.

„Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung“

  • Mehr als 50 % des Warensortiments können die Kund:innen nur im Zuge der Bedienung erhalten

3.

Kein „Vertriebssystem“

  • Der Betrieb bezieht sein Warensortiment nicht im Rahmen eines Vertriebssystems, d. h. wenn von einem Unternehmen mehr als fünf in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängige Filialen bzw. Verkaufsstellen betrieben werden.

Bei Vorliegen des Ausnahmetatbestands ist die Nennung des Grundpreises nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Nennung des Gesamtpreises nach § 3 Abs. 1 PAngV bleibt bestehen.