SMC-B sofort beantragen! Eine bevorstehende Gesetzesänderung macht den Antragsprozess komplizierter.

September 17, 2020

Im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ist eine Regelung enthalten, nach der der Apothekeninhaber zuerst im Besitz eines HBA sein muss, bevor er die SMC-B beantragen kann. Das heißt, der HBA wird zur Voraussetzung für den SMC-B-Antrag, sobald das Gesetz voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft getreten sein wird.

Vermeiden Sie diese PDSG-Warteschleife und beantragen Sie die SMC-B sofort!

Die entscheidende Regelung findet sich in Artikel 1 Nr. 31 PDSG, mit dem das SGB V geändert und der neue § 340 Abs. 5 SGB V angefügt wird. Dieser lautet: „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.“

Das PDSG wird an diesem Freitag, 18.09.2020, final im Bundesratsplenum beraten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem PDSG zustimmen wird. Das PDSG wird voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft treten. Wer die SMC-B bis dahin noch nicht hat, kommt in die „Warteschleife“, da man dann zunächst den HBA in der Hand halten muss, bevor die SMC-B beantragt werden kann. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern. Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.

AK Berlin, 17.09.2020