Substitutionstherapie: Corona-Regelungen wurden weitestgehend verstetigt

April 14, 2023

Am 7. April 2023 ist die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ausgelaufen. Die meisten Regelungen zur Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen wurden durch Übernahme in die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) verstetigt und gelten seit dem 8. April 2023. Hier finden Sie einen Überblick:

Take-Home-Verordnungen

In Bezug auf Take-Home-Verordnungen wurden die Sonderregeln im Wesentlichen übernommen. So darf der/die substituierende Arzt/Ärztin jetzt grundsätzlich Take-Home-Verordnungen (Kennzeichen „ST“) für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausstellen, in begründeten Einzelfällen auch für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage. Dies gilt auch für Sichtbezugpatient:innen, wenn die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann und der Verlauf der Behandlung dies zulässt (siehe § 5  Absatz 8 BtMVV). Die Kennzeichnung „SZ“ zur Überbrückung für Patient:innen im Sichtbezug fällt somit weg.

Für „ST-Verordnungen“ ist nun innerhalb von 30 Tagen eine persönliche Konsultation des Arztes notwendig, zwischenzeitlich können die Verordnungen beispielsweise nach telemedizinischer Konsultation ausgestellt werden. Vorpandemisch musste man laut BtMVV für jedes einzelne Rezept persönlich beim Arzt/bei der Ärztin vorsprechen.

Sichtbezug

Der Personenkreis, der Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) in definierten Einrichtungen überlassen darf, wurde erweitert (siehe § 5 Absatz 9 BtMVV). Neben medizinischem, pharmazeutischem und pflegerischem Personal kann „in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anders gewährleistet werden kann, anderes, dafür geeignetes Personal“ eingesetzt werden. Dafür ist allerdings eine Einweisung durch die substituierende Ärztin oder den substituierenden Arzt erforderlich. In der Liste der zugelassenen Einrichtungen finden sich neben stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten- oder Pflegeheimen und Hospizen auch Justizvollzugsanstalten.

Nach wie vor ist Sichtbezug auch in Apotheken möglich. Voraussetzung ist, dass der/die substituierende Arzt/Ärztin mit dem/der Apotheker:in eine Vereinbarung getroffen hat. Weitere Informationen und Arbeitshilfen finden Sie in der Leitlinie Opioidsubstitution auf der Webseite der ABDA.

Während „ST-Verordnungen“ grundsätzlich von jeder Apotheke beliefert werden müssen („Kontrahierungszwang“ gemäß § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung), ist die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) eine freiwillige Dienstleistung.

Vorpandemische Regeln im Bereich Verordnungen

Im Bereich Substitutionstherapie gelten seit dem 8. April 2023 auch einige vorpandemische Regeln:

  • Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig nicht mehr als zehn Patient:innen mit Substitutionsmitteln behandeln. Diese Grenze war im Rahmen der Pandemie-Sonderregeln aufgehoben.
  • Auch die maximale Zeit, die sich ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten lassen darf, ist wieder limitiert: Erlaubt ist eine Vertretung für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr.
  • Die Möglichkeit, Substitutionsmittel als Notfallverschreibungen zu verordnen, fällt weg.

Diesen Beitrag finden Sie in Kürze auch in unserer interaktiven Übersicht „Ende der Corona-Regeln – was gilt weiter?“ auf unserer Webseite.

AK Berlin, 14.04.2023