Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020: Kann die aufwändige Umetikettierung von Preisauszeichnungen vermieden werden?

Juni 24, 2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in einem Schreiben an die Preisbehörden der Länder darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen. Die Treuhand Hannover Steuerberatungsgesellschaft hat eine Information herausgegeben, wie diese Erleichterung in der Praxis umgesetzt werden kann und hierzu ein Muster für einen Aushang in der Apotheke erstellt.

Im Zuge des Corona-Konjunkturpaketes hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gesenkt. Die Kammer und die Treuhand haben viele Anfragen erreicht, ob für diesen Zeitraum sämtliche Preisauszeichnungen an jedem einzelnen Produkt im Schaufenster, in der Freiwahl und der Sichtwahl geändert werden müssen. Grundsätzlich wäre das nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) notwendig, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Der damit verbundene Aufwand wird im gesamten Einzelhandel jedoch als überaus hoch empfunden, die Apotheken sind da keine Ausnahme.

Das Bundeswirtschaftsministerium wirbt nun für eine „großzügige“ Auslegung der Rechtslage und weist auf eine Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 PAngV hin, der zufolge die Einzelauszeichnung an jeder Packung entfallen kann, wenn stattdessen eine „örtliche Bekanntmachung“ durch einen Aushang in den Geschäften erfolgt.

Die Treuhand Hannover schließt sich dieser Auffassung an und empfiehlt den Apothekeninhaberinnen und -inhabern, die sich für eine Weitergabe der Umsatzsteuerreduzierung an die Kunden entscheiden, einen Aushang in ihrer Apotheke anzubringen. Damit lasse sich der bürokratische Aufwand einer Umetikettierung der Packungen in der Frei- und Sichtwahl vermeiden. Der Aushang könne den folgenden Wortlaut haben:

Liebe Patientinnen und Patienten,

wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuerreduzierung gesenkt. Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.

Ihre Muster-Apotheke

Die Treuhand weist darauf hin, dass bei Produkten, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, die Apotheke keine Preisgestaltungsmöglichkeiten hat, hier sinken zum 01.07.2020 die Apothekenverkaufspreise „automatisch“. Doch bei den nicht preisgebundenen Artikeln müsse jeder Apothekeninhaber für sich entscheiden, ob er die Umsatzsteuerreduzierung an die Kunden weitergeben wolle. Wer nur bei einem Teil des Sortimentes die Umsatzsteuerreduzierung weitergeben möchte, müsse den Text anpassen. Dann bestehe allerdings die Gefahr, dass nicht sämtliche Sachverhalte erfasst würden, was ggf. zu Abmahnungen führen könne.

AK Berlin, 24.06.2020