Verlängerte Austauschregeln noch nicht in Kraft – ABDA mit BMG in engem Kontakt
April 11, 2023Am 7. April 2023 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ausgelaufen. Durch das Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) sollten die wesentlichen Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet bis zum 31. Juli 2023 ins Sozialgesetzbuch V überführt werden. Dies sollte nahtlos zum 8. April 2023 geschehen (siehe auch Kammer aktuell 15/2023 vom 16.03.2023). Bisher ist die Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt allerdings noch nicht erfolgt.
Laut einer Information der ABDA an die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Apothekerkammern und der Apothekervereine/-verbände vom heutigen 11. April 2023 seien Probleme bei der Ausfertigung des Gesetzes der Grund. Die ABDA stehe hierzu seit dem 6. April 2023 mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in engem Austausch. Sie erwarte, dass das BMG die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren – so der Wortlaut des Schreibens.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie per „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.
Bis die verlängerten Austauschregeln in Kraft sind, gelten vorerst bei Nicht-Verfügbarkeit von Arzneimitteln die vorpandemischen Vorgaben gemäß § 129 SGB V.
AK Berlin, 11.04.2023