Verlängerte Austauschregeln noch nicht in Kraft – ABDA mit BMG in engem Kontakt

April 11, 2023

Am 7. April 2023 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ausgelaufen. Durch das Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) sollten die wesentlichen Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet bis zum 31. Juli 2023 ins Sozialgesetzbuch V überführt werden. Dies sollte nahtlos zum 8. April 2023 geschehen (siehe auch Kammer aktuell 15/2023 vom 16.03.2023). Bisher ist die Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt allerdings noch nicht erfolgt.

Laut einer Information der ABDA an die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Apothekerkammern und der Apothekervereine/-verbände vom heutigen 11. April 2023 seien Probleme bei der Ausfertigung des Gesetzes der Grund. Die ABDA stehe hierzu seit dem 6. April 2023 mit dem Bundes­ministerium für Gesundheit (BMG) in engem Austausch. Sie erwarte, dass das BMG die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung unter­stützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren – so der Wortlaut des Schreibens.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie per „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.

Bis die verlängerten Austauschregeln in Kraft sind, gelten vorerst bei Nicht-Verfügbarkeit von Arzneimitteln die vorpandemischen Vorgaben gemäß § 129 SGB V.

AK Berlin, 11.04.2023