Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten
Dezember 21, 2021Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021 ist am 17. Dezember 2021 im Bundesanzeiger verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Für Apotheken ist insbesondere die Änderung von § 11 Coronavirus-Testverordnung (TestV) relevant. Dort ist nunmehr geregelt, dass die Beschaffungskosten für Antigentests rückwirkend mit Geltung zum 1. Dezember 2021 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 auf 4,50 Euro erhöht werden.
In § 8 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird die Vergütung für den Großhandel neu geregelt. Der Großhandel erhält für die Abgabe von selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3,72 EUR zzgl. MwSt. je abgebebener Durchstechflasche. Gesonderte Regelungen, die der Großhandel über die jeweiligen Bundesländer abrechnet, sind im Falle der Beauftragung durch diese in § 8 Absatz 4 und 5 Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Diese Regelungen treten rückwirkend mit Wirkung zum 22. November 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung wurde zudem über den 30. April 2022 bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
AK Berlin, 21.12.2021