Verordnungen ohne Patientenkontakt – Rezept muss vor der Abgabe im Original vorliegen.

März 27, 2020

Der Bedarf an nicht persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten ist aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Situation stark gestiegen. Dies wirkt sich insbesondere auf das Ausstellen von Verordnungen aus. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) informiert in ihrem Newsletter „Verordnungs-News“ 3/2020 über die Modalitäten, wie die Versorgung mit Arzneimitteln stattfinden kann, wenn aktuell kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen soll. In Abstimmung mit der Apothekerkammer werden auch Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheken gegeben. Dies betrifft insbesondere die Übergabe von Rezepten.

Der Arzt kann bei medizinischer Notwendigkeit auch nach einem Telefonat oder einer Videosprechstunde zwischen Arzt und Patient ein Rezept ausstellen und postalisch versenden. Auf Wunsch des Patienten kann der Versand auch an eine abweichende Adresse, z. B. eine vom Patienten gewählte Apotheke, erfolgen. Zusätzlich kann vorab ein Fax an den Patienten bzw. an eine vom Patienten angegebene Faxnummer, z. B. einer Apotheke, erfolgen.

Die KV weist in Abstimmung mit der Apothekerkammer die Ärzte darauf hin, dass die Übermittlung der Verordnung per Fax an die Apotheke nicht das Vorliegen des Rezeptes im Original vor der Übergabe des Arzneimittels an Patienten ersetzt. Die Fax-Mitteilung dient lediglich der Information der Apotheke, damit diese das Arzneimittel zur Abholung bereitstellen oder, wenn es nicht vorrätig ist, beschaffen kann.

Die Apothekerkammer weist darauf hin, dass dieser Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker § 11 Abs. 1 Apothekengesetz („Zuweisungsverbot“) und die berufsrechtlichen Bestimmungen nach § 12 Berufsordnung Apothekerkammer Berlin und § 31 Abs. 1 Berufsordnung Ärztekammer Berlin nicht entgegen stehen, weil es sich um eine sachlich begründete und in der aktuellen Situation erforderliche Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker handelt.

AK Berlin, 27.03.2020