Versorgung der niedergelassenen Ärzte mit COVID-19- Schutzimpfstoffen
März 31, 2021Die ABDA-Informationen zur Organisation der Bestellung der COVID-19-Impfstoffe beim pharmazeutischen Großhandel und zur Auslieferung an die Ärzte werden fortlaufend aktualisiert.
Die aktuelle Fassung steht den Apothekenteams auf der ABDA-Homepage zur Verfügung (Login: abda, apotheke). Hier die letzten Änderungen im Überblick:
1. Dokument „Lieferung der COVID-19-Impfstoffe an die niedergelassenen Ärzte“
Hier betreffen wichtige Ergänzungen insbesondere
Abschnitt 4.6 – Verwendung Formular Muster 16 für die Bestellung des Arztes
In diesem Abschnitt wird konkretisiert, welche Felder der Arzt aufgrund der Empfehlung der KBV bei der Bestellung der COVID-19-Impfstoffe befüllen soll.
Abschnitt 5.3.1 – Bestellung des Impfstoffs
Es wird auf die Besonderheiten bei der Bestellung der COVID- 19-Impfstoffe, insbesondere bei Comirnaty® im Vergleich zu den üblichen Bestellungen beim Großhandel eingegangen. Die Bundesapothekerkammer hat dazu eine Arbeitshilfe erstellt, auf die verwiesen wird.
Abschnitt 5.3.2 – Bestellung des Zubehörs durch die Apotheke nicht erforderlich
Es wird erläutert, warum eine gesonderte Bestellung der Apotheke für das Zubehör nicht erforderlich ist.
Abschnitt 7.3 – Besonderheiten bei der Lieferung von Comirnaty® (BioNTech) an die Apotheke
Dieser Abschnitt wurde neu gefasst. Er geht u. a. auf den Start des Auftauprozesses als Beginn der 120 Stunden, innerhalb derer der Impfstoff bei 2 bis 8 °C gelagert werden kann (einschließlich maximal 12 Stunden für Transporte).
Des Weiteren wird über den Umfang der Lieferung, d. h. Impfstoff und Zubehör, keine Fachinformation und keine Aufkleber für den Eintrag in den Impfpass informiert.
Abschnitt 7.7 – Comirnaty® von BioNTech – Rekonstitution und Befüllung der Spritzen in der Apotheke
Es wird mit Blick auf die Stabilität und haftungsrechtlichen Gründen nicht empfohlen, dass Comirnaty® in der Apotheke rekonstituiert, in Spritzen aufgezogen und diese an die Arztpraxis geliefert werden.
2. Standardarbeitsanweisung „Umgang mit Comirnaty® Impfstoff (BioNTech) in der Apotheke
Nach dem Auftauen aus der Ultratiefkühlung sind bei Transport und Lagerung des Impfstoffs Comirnaty® bei Temperaturen von 2 bis 8 °C Fristen zu beachten. Auch darf der Impfstoff nur erschütterungsfrei transportiert werden. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Prozesse in der Apotheke definiert und strikt eingehalten werden müssen. Die Bundesapothekerkammer hat daher in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Paul-Ehrlich-Institut und den Obersten Landesgesundheitsbehörden eine Standardarbeitsanweisung entwickelt, die den Umgang mit Comirnaty® beschreibt.
3. Bestellung von Comirnaty® beim pharmazeutischen Großhandel
In den KW 14 und 15 steht für den niedergelassenen Bereich ausschließlich Comirnaty® zur Verfügung. Da die Bestellung gegenüber dem üblichen Verfahren einige Besonderheiten ausweist, hat die ABDA dafür eine Standardarbeitsanweisung erarbeitet.
AK Berlin, 31.03.2021