Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen

Dezember 10, 2021

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat wie folgt informiert:

Liefermengen in der KW 50

Für die KW 50 hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Höchstbestellmenge für Comirnaty® vorgegeben. Für niedergelassene Ärzt:innen, Privat-, Betriebs- und Krankenhausärzt:innen lag diese bei 30 Impfdosen. Hier muss wieder mit Kürzungen gerechnet werden. Diese können regional unterschiedlich sein. In der Regel sind 3 oder 4 Vials (18 – 24 Impfdosen) zu erwarten.

Für Spikevax®-Bestellungen für die KW 50 wurde keine Höchstbestellmenge vorgegeben. Das BMG geht davon aus, dass die bestellten Mengen vollumfänglich beliefert werden können.

Der COVID-19-Impfstoff Comirnaty® Kinder (5-11 Jahre) wird in der kommenden Woche teilweise erst am Dienstag oder Mittwoch ausgeliefert werden können. Für diesen Impfstoff wird vom pharmazeutischen Großhandel Impfzubehör mitgeliefert, das in seiner Spezifikation dem Zubehör für Comirnaty® (ab 12 Jahre) entspricht. Sollten für die Verabreichung bei Kindern ggf. andere Kanülen benötigt werden, sind diese vom Arzt/von der Ärztin getrennt über Sprechstundenbedarf zu bestellen.

Höchstbestellmengen für Comirnaty® für die KW 51

Für die Bestellung am Dienstag, den 14. Dezember 2021, wird es die folgenden Höchstbestellmengen für Comirnaty® (BioNTech) geben.

Vertrags-, Privat- und Betriebsärz:innen und Ärzt*innen in Krankenhäusern:

  • 30 Dosen (5 Vials) Comirnaty® (BioNTech)

Abhängig von der Anzahl der bestellenden Ärzte und Ärztinnen muss damit gerechnet werden, dass auch weniger als 30 Dosen geliefert werden.

Für Impfzentren und mobile Impfteams liegt die Höchstbestellmenge bei:

  • 1020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® (BioNTech)

Für Bestellungen von Spikevax® oder auch COVID-19-Vaccine Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen sind jedoch auch bei Spikevax® nicht ausgeschlossen.

Die nächste Bestellmöglichkeit für den COVID-19-Impfstoff Comirnaty® Kinder (5 – 11 Jahre) wird es erst wieder am 4. Januar 2022 geben.

Landeseigene Regelungen für ÖGD-Bestellungen

Der DAV bittet darum, die zusätzlichen landeseigenen Regelungen bei der COVID-19-Impfstoffbestellung für den ÖGD zu beachten. In einigen Bundesländern werden öffentliche Impfstellen und mobile Teams zentral mit COVID-Impfstoffen versorgt und dürfen nicht in Apotheken bestellen.

In diesem Zusammenhang weist der DAV darauf hin, dass zuständige Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten bei der ersten Bestellung von COVID-19-Impfstoffen in Apotheken den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen und zudem eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen müssen.

AK Berlin, 10.12.2021