Wegweisendes berufsrechtliches Urteil: Apothekerinnen und Apotheker dürfen die Abgabe der „Pille danach“ aus Gewissensgründen nicht verweigern

August 16, 2024

Das Berufsobergericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Juni 2024, Az. OVG 90 H 1/20) entschied, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen muss. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. (Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2024)

„Wer sich entscheidet, eine öffentliche Apotheke zu betreiben, unterwirft sich allen damit verbundenen Verpflichtungen. Insbesondere der selbständige Apotheker als Leiter einer öffentlichen Apotheke kann seine Kernpflicht, den ihm gesetzlich überantworteten Versorgungsauftrag zu erfüllen, nicht seine Gewissensfreiheit mit dem Ergebnis entgegenhalten, eine öffentliche Apotheke betreiben zu können, ohne die in seiner Apotheke nachgefragte „Pille danach“ abzugeben.“

Ein Apothekenleiter, der seine Apotheke in Berlin-Neukölln betrieben hat, verweigerte zwischen den Jahren 2014 und 2017 wiederholt die Abgabe der sogenannten „Pille danach“. Die Apothekerkammer Berlin leitete aufgrund dessen ein Untersuchungsverfahren ein. Im erstinstanzlichen Urteil wurde entschieden, dass der Apotheker sich auf seine Gewissensfreiheit bei der Abgabeverweigerung berufen könne. Zudem bestehe in Berlin ausreichend die Möglichkeit, die Pille danach in nahegelegenen anderen Apotheken zu erwerben. Gegen diese Entscheidung legte die Apothekerkammer Berlin Berufung ein mit der Begründung, dass keine ausreichende Grundrechtsabwägung vorgenommen wurde und der Auftrag der Apothekerinnen und Apotheker zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend gewürdigt wurde.

Am 26. Juni 2024 entschied das Berufungsgericht, anders als das Gericht der ersten Instanz, dass Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter die Abgabe der „Pille danach“ aus Gewissensgründen nicht verweigern dürfen. Gegenstand der Prüfung war unter anderem die „Kernpflicht eines selbständigen Apothekers, die in seiner Apotheke nachgefragten Arzneimittel abzugeben“. Das Berufungsgericht betonte, dass den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung obliegen würde. Daher sei die Abgabe von Arzneimitteln im Einzelhandel im Wesentlichen den Apothekerinnen und Apothekern vorbehalten. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung muss die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter die Arzneimittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf einer Woche entspricht. In einer in Berlin-Neukölln gelegenen Apotheke bestand, nach Auffassung des Gerichts, unstreitig ein Regelbedarf an der „Pille danach“.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Apothekenleiter die Abgabe nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verweigern durfte. Der Art. 4 Abs. 1 GG regelt die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Der zuständige Senat sah zwar, dass der Beschuldigte aus seiner Überzeugung heraus die Abgabe des nidationshemmenden Mittels verweigerte. „Die Gewissensfreiheit befreite ihn aber nicht von seiner Verpflichtung, als Leiter einer Apotheke dem umfassenden Versorgungsauftrag nachzukommen“, so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Es gehöre zu den Berufspflichten der selbständigen Apothekerin und des selbständigen Apothekers in der Apotheke, den nachgefragten Bedarf an Arzneimitteln zu decken. Dies sei ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut und diene dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Versorgung der Bevölkerung sei unter anderem dann gefährdet, wenn „Apotheker zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht abgeben und insoweit auf andere Apotheken verweisen“.

Das Gericht wog in der Grundrechtsprüfung nicht nur die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab, sondern bezog auch den Art. 2 Abs. 1 GG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, ein. Dabei stützte sich das Gericht auf die Selbstverantwortung der Frau, die das Recht hat, sich für oder gegen eine Schwangerschaft zu entscheiden. Dieses Recht werde ihr durch das nicht verschreibungspflichtige, legal verfügbare Arzneimittel „Pille danach“ gewährt.

Das Urteil stellt einen Präzedenzfall dar, aus dem hervorgeht, welchen Pflichten Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bei der Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterworfen sind.

Dennoch stellt sich die Frage, warum das Gericht die Berufung der Apothekerkammer Berlin im Ergebnis zurückgewiesen hat. Grund dafür war, dass das Gericht keinen Schuldvorwurf beim Berufungsbeklagten annahm. Der Apotheker handelte in seiner Überzeugung, dass er die „Pille danach“ rechtmäßig mit Berufung auf die Gewissensfreiheit verweigern konnte. Dabei stützte er sich auf eine Stellungnahme von 1986 des damaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit. Dieses hatte festgestellt, dass die freie Gewissensentscheidung der Apothekerinnen und Apotheker zu respektieren und zu schützen sei, wenn Nidationshemmer aus einer nichttherapeutischen Indikation verschrieben wurden. Da zum Zeitpunkt der Abgabeverweigerungen jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik bekannt war, stütze sich der Apotheker auf diese Stellungnahme und ging davon aus, dass die Verweigerung der Abgabe ordnungsgemäß sei. Das Berufungsgericht bewertete diesen Irrtum als „Entschuldigungsgrund“. Allerdings ist dieser nun aufgrund des vorliegenden Grundsatzurteils zukünftig nicht mehr annehmbar.  

(Alle zitierten Passagen stellen Auszüge aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2024, Az. OVG 90 H 1/20 dar.)