Wichtige Hinweise zur Anbindung an die Corona-Warn-App zum 1. August 2021 gemäß § 7 Abs. 9 Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Juli 23, 2021Die Anbindung der testenden Apotheken an die Corona-Warn-App ist ab dem 1. August 2021 gesetzlich erforderlich. Eine Vergütung der Bürgertestung nach § 4a TestV ist ab dann nur noch möglich, wenn die Apotheke eine Anbindung an die Corona-Warn-App nachweisen kann. Zusätzlich zum zentralen Corona- Warn-App-Schnelltestportal können ggf. auch andere technische Wege zur Verfügung stehen (Softwareschnittstelle, Landesportale), die von Apotheken genutzt werden können.
Für die kostenfreie Nutzung des Corona-Warn-App-Schnelltestportals muss die Apotheke vorab eine Registrierungsanfrage an registrierung.labore.pandemietest@t-systems.com senden. Der Prozess der Anbindung benötigt mehrere Tage. Nach Angaben des BMG ist in der Kürze der verbleibenden Zeit eine vollständige Anbindung bis zum 1. August 2021 nicht mehr möglich. Jedoch sollen – entsprechend der Mitteilung der ABDA – die Bürgertestungen nach § 4a TestV auch ohne vollständig abgeschlossene Anbindung der Apotheken durchgeführt und vergütet werden, wenn die Apotheke zur Abrechnung die Registrierungsanfrage bzw. die Registrierungseingangsbestätigung von T-Systems mit Datum vor dem 1. August 2021 vorlegen kann. Dementsprechend sollte eine Registrierungsanfrage vor dem 1. August 2021 gestellt werden.
Hier finden Sie die FAQ des BMG zur CWA Anbindung von Schnellteststationen (Bürgertestung).
Bei Fragen zur Registrierung, zur Nutzung des Schnelltestportals und zur Ausstellung der COVID-19-Testzertifikate kontaktieren Sie die Hotline +49 620 2274 3730 (Mo- So: 6:00-20:00 Uhr).
AK Berlin, 23.07.2021