Wiedereinführung der Bürgertestung – Apotheken dürfen PoC-Antigentests in und außerhalb der Apothekenbetriebsräume ohne Gewerbeanmeldung durchführen
November 18, 2021Die Wiedereinführung der Bürgertestungen ist durch die Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), die am 13.11.2021 in Kraft getreten ist, erfolgt. Nach § 4a TestV haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2. TestV (Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test)).
Apotheken können Bürgertestungen ohne Beauftragung durchführen. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Nr. 3 TestV.
Soweit Apotheken von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung das Info-Schreiben Nr. 15 vom 15.11.2021, das an Teststellenbetreibende, Ärzte und Apotheken gerichtet ist, erhalten haben, sind die darin genannten Bedingungen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit für die Apotheken irrelevant. Diese Voraussetzungen betreffen ausschließlich Teststellenbetreibende, die keine Apotheken oder Arztpraxen sind. Denn für die Apotheken und die Arztpraxen ergibt sich wie gesagt die Berechtigung unmittelbar aus § 6 Absatz 1 Nr. 3 TestV.
LAGeSo: Apotheken dürfen PoC-Antigentests wieder in und außerhalb der Apothekenbetriebsräume ohne Gewerbeanmeldung durchführen
Bei der Durchführung von PoC-Antigentests handelt es sich um eine apothekenübliche Dienstleistung im Sinne von § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung. Die Unterscheidung, wo die Testungen durchgeführt werden – in den Apothekenbetriebsräumen oder außerhalb – hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Abstimmung mit der Senatsverwaltung wieder aufgehoben. Es gilt damit wieder die Regelung, die bis zum 10.10.2021 gegolten hat. Das bedeutet, Apotheken dürfen PoC-Antigentests wieder in und außerhalb der Apothekenbetriebsräume ohne Gewerbeanmeldung durchführen. Das LAGeSo duldet dies im Hinblick auf das Erfordernis des schnellen Wiederhochfahrens der Testkapazitäten. Die Regelung gilt längstens für die Dauer der Geltung der Coronavirus-Testverordnung bis zum 31.03.2022.
Abrechnung über die KV Berlin
Die Abrechnung erfolgt wieder über die Kassenärztliche Vereinigung Berlin. Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte ausschließlich an die KV.
AK Berlin, 18.11.2021