Änderung der Coronavirus-Testverordnung – Ergänzende Informationen
Juli 5, 2022Mit Kammer aktuell 58/2022 vom 29.06.2022 hatten wir über die Änderung der Coronavirus-Testverordnung informiert. Ergänzend möchten wir in diesem Zusammenhang auf eine FAQ-Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) verweisen, die insbesondere eine Zusammenfassung der im Rahmen der „Bürgertestung“ nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV) anspruchsberechtigten Personen sowie zu erbringende Nachweise enthält (vgl. hierzu die in der FAQ-Übersicht enthaltenen Ausführungen ab dem Punkt „Für wen ist der Bürgertest kostenlos?“ und den nachfolgenden Erläuterungen, u. a. zu erbringende Nachweise).
Wie bereits im oben in Bezug genommenen Kammer aktuell berichtet, ist wesentlicher Inhalt der neuen Testverordnung die Neuregelung der „Bürgertests“ in § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV). Danach haben folgende asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentest:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von lmpfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
- Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 TestV (in bestimmten Einrichtungen untergebrachte Personen oder deren Besucher),
- Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollen oder zu einer Person Kontakt haben, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
- Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko (rote Warnmeldung) erhalten haben,
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die danach beschäftigt sind,
- Pflegepersonen, die nach § 19 SGB XI nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Bei Anspruchsberechtigten nach Ziffer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3,00 EUR zu leisten.
Durch die Einschränkung des Testanspruchs nach § 4a TestV wird der Prüfaufwand in Apotheken, in denen Testungen durchgeführt werden, deutlich erhöht. Eine entsprechende Konkretisierung findet sich in § 6 Absatz 3 Nummer 4 a) und b) TestV. Danach ist zum Nachweis der Identität der zu testenden Person ein amtlicher Lichtbildausweis oder, soweit die zu testende Person minderjährig ist, ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Amtlicher Lichtbildausweis ist entsprechend der Ausführungen der ABDA jedes behördlich ausgestellte Personaldokument, insbesondere also Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, (vorläufiger) Dienst- oder Diplomatenpass oder grundsätzlich auch Führerschein oder Personen- oder Dienstausweis einer Behörde, auch Schwerbehindertenausweis, von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung, die mit einem Lichtbild versehen ist. Nach der vom BMG erstellten FAQ-Übersicht (siehe oben) soll danach ausdrücklich bei Kleinkindern auch die Vorlage einer Geburtsurkunde ausreichen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass die zu testende Person aus einem der in § 4a Abs. 1 TestV genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Im Fall des § 4 Abs. 1 Nummer 2 TestV (Schwangere / Kontraindikation) kann der Nachweis nur durch ein ärztliches Zeugnis im Original geführt werden. Im Fall des § 4 Abs. 1 Nummer 10 TestV muss ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift erbracht werden. Für die Abrechnung der Testungen ist in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 TestV (Personen, die am Tag, an dem die Testung erfolgt, Risikopersonen im weiteren Sinne besuchen wollen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder eine rote Warnmeldung durch die Corona-Warn-App erhalten haben) eine Selbstauskunft der zu testenden Person über den Zweck der Testung und die Durchführung unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3,- EUR erforderlich.
Weitere Informationen, insbesondere auch im Hinblick auf zu erbringende Nachweismöglichkeiten, können der FAQ-Übersicht des BMG entnommen werden.
Die ABDA hat vor dem Hintergrund der geänderten Coronavirus-Testverordnung ihre Arbeitshilfe „Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 nach TestV in der Apotheke“ angepasst sowie als Arbeitshilfe ein Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 für Selbstzahler in der Apotheke erstellt. Die entsprechenden Arbeitshilfen stehen auf der Corona-Seite der ABDA im geschützten Mitgliederbereich zur Verfügung.
AK Berlin, 05.07.2022