Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist für Apotheken jetzt steuerfrei

März 19, 2020

Apotheken bleiben während der Corona-Pandemie eine systemrelevante Stütze der Gesellschaft. Neben der Versorgung mit Arzneimitteln, der Beratung und der Aufklärung ist in Zeiten knapper Ressourcen von industriell gefertigten Produkten auch die Eigenherstellung z.B. von Desinfektionsmitteln eine quasi wiederentdeckte Kompetenz. Dies setzt natürlich einen ausreichenden Vorrat an „Material“ voraus und ein möglichst unproblematisches Verfahren. Eine erste Erleichterung dafür war die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln als Biozidprodukte, eine zweite ist nun der steuerfreie Bezug von Alkohol auch in kleineren Mengen.

Grundsätzlich unterliegen Alkohol und Alkoholerzeugnisse der Steuerpflicht nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG).  Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie in Apotheken zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden. Desinfektionsmittel, die in der Apotheke zur Abgabe an Dritte hergestellt werden, sind allerdings keine Arzneimittel, sondern Biozide, für die die Verwendung steuerfreien Alkohols für die Herstellung dieser Desinfektionsmittel  bislang nicht vorgesehen war. Am 17.03.2020  hat das Bundesministerium der Finanzen nun zugelassen, dass Apotheken ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozide steuerfrei verwenden können. Die Mindestbezugsgrenze von 25 Litern pro Jahr als Erlaubnisvoraussetzung (vgl. § 59 AlkStV) ist dafür nicht relevant.

Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlager ist die Betriebserlaubnis der Apotheke nach Apothekengesetz ausreichend. Die Beförderung unter Steueraussetzung an diese Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) zu erfolgen.

Hier finden Sie die offizielle Verlautbarung der Zollbehörden.

Um die zweckmäßige Verwendung des steuerfrei bezogenen Alkohols zu dokumentieren, wäre normalerweise die Führung eines Lagerbuchs nach amtlichem Vordruck erforderlich. Dies ist in den allermeisten Apotheken nicht vorhanden, da sie nach Einführung der 25-Liter-Grenze keinen steuerfreien Alkohol mehr verwendet haben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun dem Vorschlag der ABDA zugestimmt, den Apotheken die praktikable Empfehlung zu geben, eine geeignete betriebsinterne Dokumentation über bezogene und verarbeitete Alkoholmengen vorzuhalten, ohne dabei zwingend den amtlichen Vordruck zu verwenden.

Wir empfehlen Ihnen, die Herstellung von Desinfektionsmitteln unter Verwendung steuerfreien Alkohols analog Ihrer Rezepturarzneimittelherstellung zu protokollieren, auch wenn es sich dabei nicht um ein Arzneimittel handelt. Geeignete Rezepturen sowie eine entsprechende Kennzeichnung nach Biozidverordnung finden Sie auf den Informationsseiten der ABDA und der Apothekerkammer Berlin.

AK Berlin, 19.03.2020