Allgemeinverfügung des BMG – Bezug und Anwendung monoklonaler Antikörper und Bezug und Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19

Januar 21, 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 14. Januar 2022 die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oraler einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 veröffentlicht. Diese regelt den Bezug und die Abgabe von Arzneimitteln, die der Bund zur Behandlung von COVID-19 beschafft hat.

Die Allgemeinverfügung ist seit dem 15. Januar 2022 in Kraft und löst die Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021 ab. In die neue Version wurde neben Regularien zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper auch eine Gültigkeitsdauer von Rezepten über die oral einzunehmenden Arzneimittel aufgenommen.

Bezug und Anwendung monoklonaler Antikörper

Die Regelungen für den Bezug und die Anwendung monoklonaler Antikörper finden sich unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung. Die Arzneimittel werden ausschließlich durch vom BMG beauftragte Stellen (Krankenhausapotheken) auf Anforderung auf ärztliche Verordnung zur Verfügung gestellt. Die Bezugsadressen der beauftragten Stellen finden sich auf der Webseite des RKI.

Der Bezug, die Abgabe und die Anwendung der Arzneimittel sind nur zum Zweck und nach Maßgabe der vom BMG festgelegten Bedingungen und Indikationen in aktueller Fassung zulässig. Diese werden auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) veröffentlicht. Eine davon abweichende Anwendung ist nicht gestattet.

Bezug und Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19

Unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung finden sich Vorgaben zum Bezug und zur Abgabe anderer antiviraler und oral einzunehmender Arzneimittel. Sie gelten auch für öffentliche Apotheken. Lagevrio® (Molnupiravir) ist bereits verfügbar, Details zur Verordnung, Beschaffung und Abgabe siehe Kammer aktuell 01/2022 vom 03.01.2022.

Mit Paxlovid® hat die Bundesregierung ein weiteres oral zu verabreichendes, ebenfalls noch nicht zugelassenes Arzneimittel zur Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe bei bestimmten Risikopatienten beschafft. Es kann allerdings noch nicht verordnet werden. Sobald weitere Informationen dazu vorliegen, werden wir Sie informieren.

Verordnungen sind 5 Tage gültig

Laut Allgemeinverfügung sollen Ärztinnen und Ärzte die Verschreibungen für die oral einzunehmenden Arzneimittel nun mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Tagen versehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Mitglieder in ihren Praxisnachrichten vom 18.01.2022 darauf hingewiesen. Die Angabe „gültig bis“ sei übergangsweise erforderlich, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Das BMG habe eine entsprechende gesetzliche Regelung angekündigt. Sobald diese umgesetzt sei, könnten Ärztinnen und Ärzte auf diese zusätzliche Angabe verzichten, so die KBV. Die fünf Werktage zählten ab dem Ausstellungsdatum. Verordnungen, die beispielsweise am 20. Januar erfolgen, seien – da der 23. Januar kein Werktag ist – bis zum 26. Januar gültig. Danach dürfe der Apotheker oder die Apothekerin das Medikament nicht mehr abgeben. Grund für die kurze Frist sei, dass mit der Einnahme des Medikaments so schnell wie möglich nach Auftreten der ersten Symptome begonnen werden müsse.

Die Apotheken ‒ somit auch Krankenhausapotheken ‒ dürfen die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und an Patientinnen und Patienten abgeben. Die Bestellung auf Vorrat ist weder für Apotheken noch für Ärztinnen und Ärzte zulässig.

AK Berlin, 21.01.2022