Apothekenpersonal ist impfberechtigt – Muster für Arbeitgeberbescheinigung anbei
Mai 7, 2021Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat mit Pressemitteilung vom 30.04.2021 informiert, dass ab dem 03.05.2021 Personen der Prioritätsgruppe 3 impfberechtigt sind. Zu dieser Personengruppe gehören unter anderem Personen, die in bestimmten systemrelevanten Berufen arbeiten. Das Apothekenpersonal ist nicht explizit genannt, gehört aber zur Kategorie „Kritische Infrastruktur“.
Mitarbeitende von Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur, die in besonders relevanter Position tätig sind, haben einen Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur insbesondere das Apothekenwesen und die Pharmawirtschaft.
Apotheken sind als Kleinbetriebe für die Funktionsfähigkeit des Ganzen auf jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter angewiesen, sodass nach Auffassung der Apothekerkammer Berlin grundsätzlich alle Berufsgruppen oder Funktionen in Apotheken „besonders relevant“ sind.
Mit der Öffnung der Prioritätsgruppe 3 hat Berlin das Buchungsverfahren umgestellt. Eine Impfeinladung mit Buchungscode ist für eine Terminbuchung unter service.berlin.de/corona/ nicht mehr erforderlich. Bei der Terminvereinbarung Online oder auch bei der Terminvereinbarung über die Hotline unter (030) 9028-2200 muss lediglich angegeben werden, welche Art von Nachweis bei der Impfung vorgelegt werden wird. Corona-Schutzimpfungen werden außer in den Impfzentren auch von beauftragten Arztpraxen durchgeführt.
Der Nachweis kann durch eine Arbeitgeberbescheinigung erbracht werden. Die Kammer hat hierfür ein Muster (Word-Dokument) erstellt.
Die Arbeitgeberbescheinigung kann in entsprechend angepasster Form auch von anderen Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur als Nachweis für die Impfberechtigung von Personen in besonders relevanter Position verwendet werden. Dazu können auch Apothekerinnen und Apotheker gehören, die z. B. in der pharmazeutischen Industrie tätig sind.
AK Berlin, 07.05.2021