Corona-Antigenschnelltests: Apotheken können sich von Gesundheitsämtern als Leitungserbringer beauftragen lassen

Januar 20, 2021

Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie. Hierbei setzt die Politik mehr und mehr auf das flächendeckende Netz der Apotheken. Erst wurde der Kreis erweitert, an den Apotheken Corona-Antigenschnelltests abgeben dürfen. Seit kurz vor Weihnachten dürfen Apotheken Tests für Selbstzahler durchführen. Und seit dem 16.01.2021 können die Gesundheitsämter Apotheken nun auch als Leistungserbringer für die Durchführung von Point-of-Care-(PoC-)Antigen-Tests beauftragen. Dies regelt die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung.

Gemäß der Coronavirus-Testverordnung sollen neben Personen mit COVID-19-typischen Symptomen und engen Kontaktpersonen von nachgewiesen Infizierten u.a. auch Personen in Gemeinschafts- oder Pflegeeinrichtungen getestet werden, wenn dort infizierte Personen festgestellt wurden. Weitere Informationen zur nationalen Teststrategie der Bundesregierung finden Sie hier.

Die Änderungsverordnung vom 16.01.2021 legt fest, dass die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes u.a. Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests als weitere Leistungserbringer beauftragen können. Die Begründung dafür lautet: „In Abhängigkeit von der Teststrategie der Länder können Apotheken einen wichtigen Beitrag zu deren Umsetzung leisten. Aufgrund des dichten Apothekennetzes steht mit den Apotheken ein ortsnaher, niedrigschwelliger Zugang zu PoC-Antigen-Tests zur Verfügung.“

Muss meine Apotheke Corona-Antigenschnelltests durchführen?

Nein. Die Durchführung von Corona-Antigenschnelltests ist eine freiwillige Leistung der Apotheke. Die Initiative für die Beauftragung geht von der Apotheke aus. Die Beauftragung ist gemäß § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung Voraussetzung für die Leistungserbringung und damit auch für die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen.

Wie kann meine Apotheke teilnehmen?

Wenn Ihre Apotheke sich beauftragen lassen möchte, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Ihren Standort zuständigen Gesundheitsamt auf.

Welche PoC-Antigentests können wir verwenden?

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) die Mindestkriterien für Antigentests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt. Auf dieser Grundlage führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Liste mit PoC-Antigentests, die diese Kriterien erfüllen. Nach den Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung dürfen nur durch das BfArM gelistete Tests zu Lasten gesetzlicher Kostenträger verwandt werden.

Wie erkennen wir, dass ein Kunde Anspruch auf einen Test gemäß Testverordnung hat?

Der Anspruch auf Testungen durch beauftragte Leistungserbringer besteht nur, wenn die zu testende Person darlegen kann,

  • dass sie von einem Arzt oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson festgestellt wurde oder durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten hat (Testung nach § 2) oder
  • dass sie den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde (Testung nach § 3) oder
  • dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat (Testung nach § 4 Absatz 1).

Wie erfolgt die Abrechnung?

Wenn Apotheken auf der Grundlage einer Beauftragung tätig werden, können sie ihre Leistungen gemäß dem in § 7 geregelten Verfahren gegenüber der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Abrechnungsfähig sind dabei die konkret entstandenen Beschaffungskosten bis zu einer Höhe von 9,00 EUR je Test (§ 11) sowie die Durchführungskosten in Höhe von 9,00 EUR je Test (§ 12 Abs. 2)

Den kompletten Text der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nun geltenden Änderungen finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis

Die Durchführung von PoC-Antigen-Tests für Selbstzahler durch Apotheken wird von dieser Verordnung nicht erfasst und ist unverändert möglich. Der Preis ist frei kalkulierbar. Ausführliche Informationen entnehmen Sie gerne unserem Beitrag im Kammer aktuell 1/2021 vom 05.01.2021.

Aktueller Stand zur Abgabe von Corona-Antigenschnelltests durch Apotheken

Abgeben dürfen Apotheken Corona-Antigenschnelltests seit einer Änderung der Medizinprodukteabgabe-Verordnung (MPAV) vom 04.12.2020 nicht nur an Praxen, Krankenhäuser, Pflegeheime und Rettungsdienste, sondern auch an Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflegeeinrichtungen, Schulen und Heime. Für die Durchführung der Testung ist die Einrichtung in Absprache mit dem Gesundheitsamt zuständig.

Eine Abgabe an Laien bzw. Einzelpersonen diverser Berufsgruppen zur Selbsttestung ist nach wie vor nicht erlaubt.

Die Antigen-Preisverordnung trat am 09.12.2020 in Kraft und wurde zum 01.01.2021 wieder aufgehoben. SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung unterliegen damit keiner Preisbindung mehr, weder auf der Großhandels- noch der Einzelhandelsstufe.

AK Berlin, 20.01.2021