Ergänzende Informationen zur Preisangabenverordnung

Juli 1, 2022

Mit Kammer aktuell 44/2022 vom 13.05.2022 hatten wir über die wesentlichen, für Apotheken relevanten Änderungen der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) berichtet. Aus aktuellem Anlass möchten wir in diesem Zusammenhang folgende ergänzende Informationen geben:

Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe für kleine Einzelhandelsgeschäfte?

Aufgrund von Berichten in den Branchenmedien aus anderen Bundesländern erreichten uns Anfragen, ob sich auch nach der Novellierung der Preisangabenverordnung Apotheken in Berlin auf die Ausnahme von der Grundpreisangabenpflicht für kleine Einzelhandelsgeschäfte berufen können.

§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAnGV sieht – ebenso wie die Vorgängerregelung § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV a. F. – eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vor „für Waren, die von kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Betriebssystems bezogen wird“.

Auf Nachfrage teilte uns die zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit, dass durch die Novellierung der Preisangabenverordnung inhaltlich keine Änderung in Bezug auf den oben genannten Ausnahmetatbestand herbeigeführt wurde.

Dies bedeutet: Falls eine Apotheke bislang unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV a.F. fiel, gilt dies auch weiterhin gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV. An der rechtlichen Bewertung hat sich durch die Novellierung der Preisangabenverordnung insoweit nichts geändert.  

Damit müssen gemäß der Mitteilung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe aktuell folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAnGV besteht:

  • Kleines Einzelhandelsgeschäft mit bis zu 100 Quadratmeter Verkaufsfläche je Laden.
  • Die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, d. h. mehr als 50 % des Warensortiments können Verbraucher:innen nur mit Bedienung erhalten.
  • Das Warensortiment wird nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen. Ein Vertriebssystem liegt vor, wenn von einem Unternehmen mehr als fünf Filialen oder Verkaufsstellen betrieben werden.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Konstellation der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV entspricht. Apotheken sind insoweit nicht per se von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung erfolgt durch die jeweilige Ordnungsbehörde des Bezirksamtes.

TIPP: Vor dem Hintergrund vorzunehmender Einzelfallprüfungen durch die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden empfiehlt es sich, im Zweifelsfall vorsorglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung umzusetzen.

Keine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises für kosmetische Artikel als apothekenübliche Waren in der Apotheke

Auch in Bezug auf die Angabe des Grundpreises für kosmetische Artikel ist durch die Novellierung der Preisangabenverordnung keine Änderung herbeigeführt worden. Zwar sieht die novellierte Preisangabenverordnung weiterhin gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAnGV (Vorgängerregelung § 9 Absatz 5 Nr. 2 PAngV a.F.) eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, vor.

Nach der Rechtsprechung fallen jedoch kosmetische Produkte, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt; deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägel bezwecken, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Dies zugrunde gelegt, sind ausgehend von der Begriffsbestimmung der apothekenüblichen Waren in § 1a ApBetrO entsprechende kosmetische Artikel in Apotheken nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 3 Nr. 7 PAngV umfasst.

AK Berlin, 01.07.2022