Geänderte Allgemeinverfügung des BMG zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19

April 8, 2022

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 04.04.2022 B3) ist die Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministerium (BMG) vom 25. März 2022 zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19 bekannt gemacht worden. Diese enthält betreffend Apotheken eine Änderung zur Bevorratung antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19.

Bislang war eine Bevorratung antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19 in Apotheken nicht gestattet (wir berichteten mit Kammer aktuell 06/2022 vom 21. Januar 2022). Durch die geänderte Allgemeinverfügung des BMG vom 25. März 2022 wird nunmehr eine Bevorratung in öffentlichen Apotheken von maximal zwei Therapieeinheiten, und in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken von maximal fünf Therapieeinheiten möglich (Ziff. 2.3. der Allgemeinverfügung vom 25.03.2022).

Die Allgemeinverfügung ist seit dem 5. April 2022 in Kraft und wird spätestens am 25. November 2022 außer Kraft treten. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 14. März 2022 ist aufgehoben.   AK Berlin, 08.04.2022