Paxlovid®: Was ist bei der Abgabe an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu beachten?

August 24, 2022

Mit Kammer aktuell 70/2022 vom 23.08.2022 informierten wir darüber, dass für das oral einzunehmende Arzneimittel Paxlovid® der Kreis der Bezugs-, Bevorratungs- und Abgabeberechtigten erweitert wurde auf hausärztlich tätige Vertragsärzt:innen, niedergelas-sene hausärztlich tätige Privatärzt:innen, Krankenhausärzt:innen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Folgendes ist bei der Versorgung mit diesem Arzneimittel zu beachten:

Hausärztlich tätige Vertragsärzt:innen und niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzt:innen

  • Bezug bei der regelmäßigen Bezugsapotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Arztpraxis (nicht pro Arzt/Ärztin)
  • Verordnung auf Muster 16-Rezept (nicht personenbezogen) bei Vertragsärzt:innen bzw. blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personenbezogen) bei Privatärzt:innen
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid® 18 26 89 38 [NEU] und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum.

Krankenhausärzt:innen

  • Bezug bei der versorgenden Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus
  • Verordnung auf blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personenbezogen)
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid® 18 26 89 38 [NEU] und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

  • Bezug über die versorgende Apotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bis zu 10 Therapieeinheiten bei über 150 Bewohnern
  • Schriftliche Bestellung von der Leitung der Einrichtung bzw. einer von ihr beauftragten Person
  • Erstellung eines Selbstbelegs durch die Apotheke, Verwendung der BUND-PZN Paxlovid® 18 26 89 38 [NEU]und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum.

Die Abgabe von Paxlovid® an Patientinnen und Patienten durch die Apotheke aufgrund einer ärztlichen Verschreibung bleibt unverändert bestehen. In diesem Fall hat die Apotheke dem Patienten/der Patientin das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf der Internetseite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) zur Verfügung gestellte Informationsblatt als Patienteninformation mitzugeben. Für die Abrechnung über das Apothekenrechenzentrum ist in diesem Fall weiterhin die bekannte BUND-PZN für Paxlovid® 17 97 70 87 zu verwenden.

Der Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von COVID-19-Arzneimitteln wird in Kürze in aktualisierter Form auf der Coronaseite der ABDA zur Verfügung gestellt.

Quelle: ABDA-Rundschreiben Nr. 75 vom 24.08.2022 ‒ Paxlovid®

AK Berlin, 24.08.2022