Schiedsspruch liegt vor: Apotheken erhalten nur noch maximal 15 Euro pro COVID-19-Impfung

Mai 19, 2023

Bereits zum Anfang dieses Jahres wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für COVID-19-Impfungen als Regelleistung in Apotheken geschaffen (wir berichteten in Kammer aktuell 1/2023 vom 05.01.2023). Bis zum 1. April 2023 sollten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband auf die Vergütung einigen. Da die Verhandlungspartner keine Einigung erzielen konnten, wurde die Schiedsstelle angerufen. Diese legte mit dem Schiedsspruch vom 12. Mai 2023 fest, dass für eine in der Apotheke verabreichte COVID-19-Impfung maximal 15 Euro gezahlt werden – statt zuvor mindestens 28 Euro.

Während bis Ostern noch der Staat die Impfungen bezahlte, übernehmen nun die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten. Statt der Corona-Verordnungen gelten somit jetzt die Vorgaben des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sowie vertragliche Bestimmungen.

Der DAV hat in einem Rundschreiben an die Mitgliedsorganisationen dazu wie folgt informiert:

Durch die gesetzliche Erweiterung der Befugnis auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken musste der bereits bestehende Vertrag über Grippeschutzimpfungen gemäß § 132e Absatz 1a SGB V angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) konnten sich über die Vertragsinhalte bis auf die Vergütung vollständig einigen.

Die gemeinsame Schiedsstelle des DAV und des GKV-SV hat mit der am 12. Mai 2023 bekannt gegebenen Entscheidung das Nähere zur Vergütung für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen gemäß § 132e Absatz 1a SGB V festgelegt. Die Entscheidung fiel wie folgt:

Vergütung der Durchführung und Dokumentation der COVID-19-Impfungen in Apotheken

Apotheken erhalten in der Summe 15,00 Euro für die Corona-Schutzimpfung. Die erste Vergütungskomponente der Corona-Schutzimpfung betrifft die Durchführung und Dokumentation (Nachweis im Impfausweis) der Schutzimpfung. Die Apotheke erhält hierfür eine Vergütung in der Höhe von 10,00 Euro.

Als zweite Vergütungskomponente erhält die Apotheke für den Umgang mit Mehrdosisbehältnissen weitere 2,50 Euro. Eine dritte Vergütungskomponente gibt es für gegebenenfalls weiteren erforderlichen Aufwand, insbesondere COVID-spezifische Mehraufwände bei der Dokumentation in Höhe von 2,50 Euro.

Die Vergütung von Mehraufwänden kann ganz oder teilweise außerordentlich gekündigt werden, wenn sich GKV-SV und DAV hierauf verständigen; ergeben die Gespräche nach zwei Monaten kein Ergebnis, kann außerordentlich gekündigt und die Schiedsstelle angerufen werden.

Festsetzung der technischen Umsetzung

Die Festlegung in § 6 Absatz 2 regelt die technische Umsetzung der Abrechnung von Corona-Schutzimpfungen. Dazu gibt es nun drei Sonderkennzeichen (SOK), die die Apotheke bei der Abrechnung angeben muss.

Festsetzung der Mindestvertragslaufzeit

Die Mindestvertragslaufzeit ist auf den 31. März 2024 festgesetzt worden.

Der Schiedsspruch wird nun in den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nach § 132e Absatz 1a SGB V überführt, sodass das Unterschriftenverfahren darauf folgen kann.

Eine Pressemitteilung der ABDA zum Schiedsspruch finden Sie hier.

Weitere Informationen zu COVID-19-Impfungen in Apotheken (Details zur Bestellung und Abrechnung, anspruchsberechtigte Personen etc.) erhalten Sie in einem der nächsten „Kammer aktuell“.

AK Berlin, 19.05.2023