Verlängerung der Austauschregelungen: „UPD-Gesetz“ tritt endlich in Kraft
Mai 15, 2023Das „UPD-Gesetz“ ist nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am morgigen 16. Mai 2023 in Kraft. Damit werden die pandemiebedingt erweiterten Austauschregelungen bis Ende Juli verlängert.
Das Gesetz wurde bereits am 16. März 2023 vom Bundestag beschlossen und am 31. März 2023 vom Bundesrat gebilligt. Wider Erwarten wurde es dann aber aufgrund von Verzögerungen bei der Ausfertigung durch das Bundespräsidialamt nicht mehr vor Ostern veröffentlicht, sodass es mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu einer überraschenden Rechtsunsicherheit kam (siehe auch Kammer aktuell 21/2023 vom 11. April 2023).
Die ABDA hat sich in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Krankenkassen intensiv darum bemüht, eine „Friedenspflicht“ mit Retaxationsverzicht für die Fälle zu erreichen, in denen Apotheken während dieser kurzen Zeit gemäß der Übergangsregelungen verschriebene Arzneimittel austauschen. Das Bundesgesundheitsministerium hat dieses Anliegen gegenüber dem GKV-Spitzenverband nach Auskunft der ABDA einschränkungslos unterstützt. Die ABDA erwartet, dass sich die Krankenkassen auch entsprechend verhalten (wir berichteten in Kammer aktuell 23/2023 vom 18. April 2023).
Diese Austauschregeln gelten (vorerst bis zum 31. Juli 2023)
Die Regelungen aus der SARS-CoV 2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurden durch das UPD-Gesetz unverändert übernommen. Das bedeutet:
Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
Wenn weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar (das heißt vorrätig oder lieferbar) ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben (aut-simile-Substitution); dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren. Das gilt auch für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Für den aut-simile-Austausch bieten die Äquivalenzdosistabellen der AMK eine gute Hilfestellung.
Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen
Den genauen Wortlaut des § 423 SGB V und § 39 ApBetrO finden Sie hier.
Die genannten Vorschriften treten am morgigen 16. Mai 2023 in Kraft, sie werden am 1. August 2023 außer Kraft treten. Eine dauerhafte Anschlussregelung zu erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall von Lieferengpässen soll durch das jüngst begonnene Gesetzgebungsverfahren zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) etabliert werden. Wir halten Sie per Kammer aktuell auf dem Laufenden.
AK Berlin, 15.05.2023