Ergänzender Hinweis zur Frage der Registrierung von Filialverbünden im Verpackungsregister

Juni 15, 2022

Sowohl mit Kammer aktuell 45/2022 vom 23.05.2022 als auch mit Kammer aktuell 52/2022 vom 14.06.2022 haben wir über die erweiterte Registrierungspflicht im Verpackungsregister ab dem 01.07.2022 berichtet, die auch Apotheken betrifft.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist nunmehr an die ABDA herangetreten und hat um Weiterleitung von Informationen zur Frage der Registrierungspflicht von Filialverbünden gemäß § 2 Abs. 4 Apothekengesetz (ApoG) gebeten. Die ABDA informiert vor diesem Hintergrund wie folgt:

Registrierungspflichtig ist im Fall von Filialverbünden ausschließlich der Betriebserlaubnisinhaber für den Gesamtbetrieb, nicht die jeweiligen Filialleiter für die einzelnen Betriebsstätten des Verbundes. Eine Registrierung durch die einzelnen Betriebsstätten des Filialverbundes ist nicht erforderlich, da es nach den apothekenrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen ist, dass die einzelnen Betriebsstätten als selbstständige Filialen betrieben werden. Vollumfänglich für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist allein der Betriebserlaubnisinhaber (§ 7 ApoG). Dies gilt auch für Filialverbünde, die in der Rechtsform der oHG durch mehrere Betriebserlaubnisinhaber betrieben werden.

AK Berlin, 15.06.2022